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Windkraft: Eine Alternative, die keine ist

Wie verträgt sich der Schutz der Natur mit der Nutzung der Windenergie? Ein Rückblick auf die Entwicklung an Land

Immerhin: Auf 3 Auflagen brachte es das windkraft-kritische Buch aus dem Verlag 2001: Otfried Wolfrum (Hrsg.), Windkraft- eine Alternative, die keine ist.

Ein Autor darin ist Ulrich Filbrandt aus Aurich, langjähriger Leiter der damals noch sehr kritischen Geschäftstelle des NABU-Ostfriesland, bis er 1996 entlassen wurde. Die vierte Auflage des Buches kam nicht mehr zustande, so bringen wir auf der Wattenrat-Seite seinen Artikel, der in dem Buch erscheinen sollte.

Windkraft: Eine Alternative, die keine ist

Wie verträgt sich der Schutz der Natur mit der Nutzung der Windenergie?

Ein Rückblick auf die Entwicklung an Land

von Dipl-Biol. Ulrich Filbrandt

Der Beginn der neuzeitlichen Windmühlen-Ära liegt etwa 15 Jahre zurück. Unauffällige Generatoren mit bescheidener Leistung, überwiegend zur Selbstversorgung landwirtschaft-licher Betriebe oder kleiner Siedlungen, bestimmten das Bild. Welche Entwicklung die Nutzung der Windenergie an der Küste nehmen würde, ahnte damals wohl niemand, und die wenigsten rechneten mit negativen Begleiterscheinungen für Natur und Landschaft. 1987 standen in Niedersachsen gerade 15, in Schleswig-Holstein waren es 1988 30 kleine Windräder.

Anfang der 1990er Jahre ließen landespolitische Ziele, hohe Investitionsförderung von Bund und Land und vor allem die Stromeinspeisungsvergütung (seit 2000 vgl. Erneuerbare-Energien-Gesetz [85]) den Markt für Windenergieanlagen geradezu explodieren. Unter dem Deckmantel des Umweltschutzes prosperierten nun Hersteller und Betreiber von Windenergieanlagen. Neben Einzelanlagen entstanden Anlagengruppen, so genannte Windparks. Schon bald war absehbar, dass die modernen und immer größeren Generatoren wegen der Windverhältnisse an der Küste dieselben Flächen beanspruchen würden wie seltene Vogelarten und historische Kulturlandschaften. Naturschutzverwaltung und -verbände äußerten deshalb frühzeitig Bedenken [5, 16].

Sie regten an, zur Konfliktvermeidung Anlagenstandorte und Schutzgebiete auseinanderzuhalten und Turbinen an bereits belasteten Stellen, etwa an Industrie- und Hafenstandorten oder Verkehrstrassen, zu bündeln. In Niedersachsen, aber auch in anderen Bundesländern, fehlte der Landespolitik und den Umweltministerien Einsicht und Mut zur Interessensteuerung. Es ging vielmehr darum, "den Einsatz regenerativer Energien wie Windkraftanlagen schnell und in großem Umfang voran zu bringen" [31]. Eine einheitliche, landesweite und mit dem Naturschutz abgestimmte Standortplanung kam nicht zustande [6, 27]. Naturschutz und Landschaftspflege fanden sich nur in kleinmütigen und zögerlichen Empfehlungen wieder [29].

Zwar bestritt kaum jemand die negativen Einflüsse von Windenergieanlagen auf Avifauna und Landschaftsbild, im Zweifel fiel die Entscheidung aber meist zugunsten der Anlagen. Planungsbüros bemühten sich dann mehr oder weniger um Vorschläge für die Kompensation des Eingriffes in Natur und Landschaft. Hartnäckig hielt sich das Gerücht, die "positiven Umwelteffekte" von Windenergieanlagen seien per se Ausgleich für mögliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, eine Kompensation somit nicht nötig. Vor diesem Hintergrund nimmt es nicht Wunder, dass der Anlagen-Boom bis heute nahezu unvermindert anhält [2, 12, 15]. Doch Mängel bei der Planung, Genehmigung und Ausführung von Windenergieanlagen, der Verzicht auf Vermeidungsstrategien und halbherzige Kompensationsversuche blieben nicht ohne Folgen: Innerhalb weniger Jahre hat sich die norddeutsche Küstenlandschaft radikal verändert [16, 17]. Auch im Binnenland, vor allem in den Hochlagen der Mittelgebirge, werden zunehmend landschaftlich und wind-exponierte Flächen mit Generatoren zugestellt. Erste Gemeinden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein erkennen nun die Grenzen des Wachstums. Sie befürchten Identitätsverluste und Einbußen im Fremdenverkehr.

Mitte 2002 laufen in Niedersachsen 3.245 Windturbinen mit einer Nennleistung von 2.724 Megawatt (MW). Damit kann das Land vorzeitig Vollzug melden. Das Ausbauziel des Landesraumordnungprogramms mit 2.050 MW war erst für 2005 vorgesehen. In Schleswig-Holstein sind es 2.408 Anlagen mit 1.632 MW. Auf diese Länder entfällt damit nahezu die Hälfte der mittlerweile 12.257 Windkraftanlagen in Deutschland [12/56]. 1996 standen die größten Windparks Deutschlands mit 41 Anlagen von jeweils 600 kW in der Gemeinde Utgast, Landkreis Wittmund [35] und mit 44 Anlagen von 500 Kilowatt auf der Ostseeinsel Fehmarn [14]. 1998 erreichten nicht einmal beide zusammen das Leistungspotential des Windparks Holtriem, Landkreis Wittmund, mit 35 Anlagen von jeweils 1,5 Megawatt [45]. Den Titel "größter Windpark Europas" hält derzeit der Windpark Wybelsumer Polder bei Emden mit 54 Anlagen und einer installierten Gesamtleistung von 70 Megawatt [57]. Nicht nur die Anzahl, auch die Größe der Anlagen nahm deutlich zu. Betrug die Nennleistung einer Windkraftanlage-Anfang der 1990er Jahre durchschnittlich 125 Kilowatt, waren es Mitte der Dekade 500 Kilowatt bei einer Nabenhöhe von 42 bis 65 Metern und einem Rotordurchmesser von 40 Metern. Heute erreichen die gängigen 1,5 Megawatt-Anlagen einschließlich Rotor Höhen von 100 Metern und mehr. Ein erster 4,5 Megawatt Prototyp für den späteren Offhore-Einsatz steht seit August 2002 bei Magdeburg. Sein Rotor mißt 112 Meter im Durchmesser [82].

Im Januar 1997 läßt sich Deutschland von der Windkraftlobby zum "Weltmeister" proklamieren. Mit 1.650 MW installierter Leistung habe man sogar die USA deklassiert [34]. Im August 2002 feiern die Befürworter bereits mehr als 12.000 Anlagen (über 10.000 MW) [61]. Damit stehen in Deutschland mehr Anlagen als in den zweit- und drittplazierten Ländern USA und Spanien zusammen [62, 86]. Prognosen nennen für 2030 eine installierte Gesamtleistung von 17.000 MW an Land und 25.000 MW auf dem Meer [65].

Welche Folgen hat die Windenergienutzung für den Naturhaushalt?

Hohe Windgeschwindigkeiten und entsprechende Windenergiepotentiale sind vor allem in der Küstenregion Norddeutschlands anzutreffen. Diese Gebiete haben aber gleichzeitig eine hohe, z. T. internationale Bedeutung für die Vogelwelt. Der größte Teil des Wattenmeeres ist nicht zuletzt aus diesem Grund Nationalpark. Zahlreiche Areale im angrenzenden Binnenland sind von nationaler oder landesweiter Bedeutung für die Vogelwelt und stellen essentielle Komplementärflächen für die Vögel des Wattenmeeres dar [20, 21, 46].

Eine multiple Flächennutzung als Windpark und Schutzgebiet geht in der Regel zu Lasten der Avifauna. Ohne räumliche Entflechtung von Anlagenstandorten und faunistisch bedeutenden Flächen, wird das Flug- und Zug-, Brut- oder Rastverhalten von Vögeln negativ beeinflußt [4, 43]. Das gilt insbesondere für Bereiche hoher Dichten und Bestände, etwa an den Meeresküsten. Nach Untersuchungen in den Niederlanden, Dänemark, den USA und Deutschland kommen vergleichsweise wenige Vögel an den Anlagen direkt zu Schaden (Vogelschlag). Die Umsetzung des niederländischen 1.000 MW Programmes wird Schätzungen zufolge 21.000 bis 46.000 Vögeln das Leben kosten. (Aktuelles Ziel: 1.500 MW bis 2010 [78]). Die Verluste liegen damit in der Größenordnung von einem Prozent der jährlichen Straßenopfer [43]. Die Situation dürfte sich bei einer wachsender Anlagenzahl, Massierung an den Zugwegen und bei ungünstigen Sicht- und Witterungsbedingungen (Dunkelheit, Wind, Regen, Nebel) deutlich verschärfen. Großvögeln wie Seeadler oder Kranich kann ihre eingeschränkte Manövrierfähigkeit zum Verhängnis werden [87]. In Windfarmen Nordspaniens kommen alljährlich hunderte von Greifvögeln, vor allem Geier um. Hochrechnungen ergaben, dass in Spanien jedes Jahr mehr als 11.000 Greifvögel, 350.000 Fledermäuse und drei Millionen Kleinvögel Windkraftanlagen und ihren Stromleitungen zum Opfer fallen [88].

Weniger auffällig, wenngleich wohl insgesamt noch gravierender sind die subletalen Beeinträchtigungen einzustufen. Um Kollisionen mit Windenergieanlagen zu vermeiden, müssen Vögel ihre Flugroute ändern, horizontal oder vertikal ausweichen. Das wirkt sich besonders dann ungünstig auf die körperliche Verfassung aus, wenn die Tiere durch Wan-derung, Mauser oder Reproduktion geschwächt sind oder wegen widriger Witterungsbedingungen (hohe Fluten, Stürme, Kälte, Schnee, Eis) ihren Nahrungsbedarf nur unter erschwerten Bedingungen decken können. Bekanntlich sinkt die Flug- und Zughöhe bei starkem Wind. Befunde aus Schleswig-Holstein ergaben eine mittlere Zughöhe zwischen 50 und 90 Meter über Land, und damit exakt im Rotorbereich gängiger Windenergieanlagen [23]. Besonders empfindlich reagieren offenbar Limikolen und Gänse auf Windenergieanlagen und umfliegen Windparks großräumig [4, 23]. Die niedrigen Flughöhen von Wasservögeln über dem Meer [1] und die international bedeutenden marinen Rast-, Nahrungs- und Mausergebiete in Nord- und Ostsee, z. B. für Seetaucher, Brandgans, Trauer-, Eis- und Eiderente sowie Trottellumme [13, 42] lassen Funktion und Bedeutung des Offshore Bereiches für die Fauna erkennen und Konflikte bei der Installation von Windkraftanlagen erahnen. Die Deiche überqueren Wat- und Wasservögel ebenfalls oft in geringer Höhe, wenn sie zwischen den Nahrungsgründen im Wattenmeer und den (Hochwasser-) Rastplätzen im Binnenland wechseln.

Auch die Qualität von Brutplätzen sinkt mit dem Bau von Windenergieanlagen. Zu den Störungen in der Bauphase treten im Betrieb akustische und optische Effekte (z. B. Schattenwurf der Rotoren). So gaben z. B. Kiebitze nach der Errichtung einer Großanlage (2 MW) ihr Brutgebiet auf [37]. Nach anderen Untersuchungen reagieren Uferschnepfe, Rotschenkel und Feldlerche durch Abstandswahrung bei der Nahrungssuche oder durch Vermeidung der Schattenwurfsflächen, offenbar aber nicht zwangsläufig mit Abwanderung oder Brutausfall. Insgesamt ist das Bild, soweit erkennbar, uneinheitlich und von den artspezifischen Ansprüchen und den komplexen, lokalen Gegebenheiten abhängig [59]. Unbestritten sind Windkraftanlagen dabei eine zusätzliche anthropogene Störgröße. Auch wenn nicht jede Art dadurch vertrieben wird, besteht kein Anlaß zur Entwarnung, zumal Aussagen über körperliche Verfassung und Reproduktionserfolg nicht ohne weiteres zu treffen sind.

Schließlich werden Rast- und Nahrungsplätze in oder in der Nähe von Windparks gemieden. Große Brachvögel und Goldregenpfeifer rasten vor allem auf Äckern im küstennahen Binnenland. Ihre Nahrungsgebiete liegen z. T. im Wattenmeer. Diese Arten weichen Windparks erwiesenermaßen aus: Die Hälfte der beobachteten Goldregenpfeifer hielt eine Distanz zwischen ca. 400 und 500 Metern, der entsprechende Anteil der Brachvögel blieb den Anlagen gut 400 bis 450 Meter fern [41]. Ehemals attraktive Rastplätze verwaisen nach dem Bau von Windparks. Das Vogelvorkommen zeigt dort regelrechte Verbreitungslücken [46].

Zu den bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen kommen die Erschließung abgelegener und wenig besiedelter Gebiete (Wegebau) und die Unterhaltung und Wartung der Anlagen. Auch trifft es nicht zu, daß Windkraftanlagen als "ein Zeichen für direkte und umweltfreundliche Energienutzung" keine Überlandleitungen benötigen [24]. Das bestehende Leitungsnetz ist nicht auf die Anbindung (größerer) peripherer Stromerzeuger (Windparks) ausgelegt. Der Bau neuer Freileitungen - mit den bekannten Folgen für die Vogelwelt - ist absehbar, z. B. für den Windpark im Wybelsumer Polder bei Emden. Der Energiekonzern Eon hält zum Anschluß der Offshore Windparks insgesamt 100 Kilometer neue Hochspannungsleitungen im norddeutschen Binnenland für erforderlich.

Was passiert mit dem Landschaftsbild?

Anders als die Nachteile für den Naturhaushalt erfährt der Betrachter die Veränderungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen unmittelbar und ohne naturwissenschaftliche Vorkenntnisse. Die gewachsene, historische Kulturlandschaft wird an vielen Stellen bereits von Einzelanlagen oder Windparks geprägt. Die Weite der Watten und Marschen erhält eine dritte, industrielle Dimension [17]. Windräder sind dort noch in 20 Kilometern Entfernung zu sehen. Vereinzelt, etwa mit Blick vom Festland auf die Ostfriesischen Inseln oder - von See her - als optisch geschlossener Anlagenriegel entlang der Küste. Windenergieanlagen konkurrieren nun mit Leuchttürmen und Kirchen und überlagern deren Funktion als Wahrzeichen der norddeutschen Kulturlandschaft. Die Anlagen-Hersteller indessen preisen ihre Produkte "in Harmonie mit der Landschaft" an, werben mit einer "angenehmen Wirkung auf den Betrachter" und suggerieren, "die farblich abgestuften Türme" ließen sich "ästhetisch in das jeweilige Landschaftsbild integrieren" [14, 92]. Auch die "Leitlinie zur Anwendung der Eingriffsregelung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes bei der Errichtung von Windenergieanlagen" [29] (im folgenden kurz: Leitlinie) ist von dem Gedanken beseelt, die "Farbgebung der Windenergieanlagen" so zu halten, daß "sie sich in den Naturraum möglichst unauffällig einordnen". Eigentümer und Betreiber meinen gar, ein landschaftsgestalterisches Gutachten garantiere "die angemessene Einbindung des Windparks in die Natur" [35].

Ein Landschaftsgutachten hätte zu Beginn der Windkraftnutzug in der Tat zur Entschärfung des Konfliktes beitragen können. Eine solche Expertise, im Auftrag des Landkreises Aurich und in der Hoffnung erstellt, "einen Beitrag zur Verbindung von Windenergienutzung und behutsamem Umgang mit der gerade in der Küstenregion besonders wertvollen und schönen Landschaft leisten zu können", kommt um Jahre zu spät [44]. Als das Gutachten Ende 1995 erscheint, drehen sich allein in der Krummhörn, der historischen Kulturlandschaft zwischen Emden und Norddeich, 120 Windräder, 80 weitere sind genehmigt, 75 geplant. Zumindest kommen die Gutachter zu der Erkenntnis, daß Baugenehmigungen erteilt wurden, "wo dies aus ästhetischen Überlegungen eigentlich nicht hätte geschehen dürfen" und fordert sogar den Rückbau fehlplazierter Altanlagen. Diese Einsicht hätte man sich auch für den Naturhaus-halt gewünscht, aber der spielt offenbar keine Rolle. So findet die "landschaftsästhetische" Studie neue "Suchräume" für Windparks selbst in geschützten und schutzwürdigen Gebieten. Sogar im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" sind Windenergieanlagen angeblich denkbar, außerhalb der Schutzgebiete zwar, doch in nächster Nähe der Ruhezone [44].

Was nützt das Naturschutzgesetz? - Das Beispiel Niedersachsen

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat der Gesetzgeber wie folgt definiert: "Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schüt-zen, pflegen und zu entwickeln, daß

1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen und Tierwelt, sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind." (§ 1 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) [7]).

Unmittelbar nachgeschaltet (§ 1 Abs. 2 BNatSchG; § 1 Abs. 2 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) [28]) ist ein Abwägungsgebot, das "sonstige Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft" den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen gegenüberstellt. Als "Anforderung der Allgemeinheit" konkurriert z. B. die Nutzung der Windenergie mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege. Sie strapaziert nicht nur die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sondern auch die Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft [5]. Erst langsam erkennt die Gesellschaft die Auswirkungen der Windkrafteuphorie. Die Abwägung der Ziele von Naturschutz und Windkraftlobby fällt bis heute aber meist und auch im Zweifel zugunsten der Windkraftnutzung aus.

Anfang 1993 veröffentlichte das Deutsche Windenergie-Institut (DEWI) im Auftrag des Umweltministeriums einen Katalog "geeigneter Flächen als Grundlage der Standortsicherung von Windparks" auf Basis der Windgeschwindigkeiten. Die Flächenanalyse nahm Rücksicht u. a. auf Schutzgebiete (einschließlich Landschaftsschutzgebiete) und Vorranggebiete für Natur und Landschaft. So verblieb ein Standortpotential von durchschnittlich 15% der Landkreisflächen von Leer bis Stade, Platz genug für mehr als 12.000 MW installierter Leistung oder über 24.000 500 kW-Anlagen [11]. Damit war die Diskussion um die Nutzung der Windenergie bereits vorgezeichnet, bevor die Naturschutzverwaltung überhaupt zu Wort gekommen war. Nach Lektüre der "Windkraft-Bibel" des DEWI hatten viele Grundeigentümer, Planer und potentielle Betreiber ihre Claims schon abgesteckt als im Juni 1993 das Umweltministerium endlich seine Leitlinie präsentierte [29].

Ein weiteres Jahr verstrich, bis das entscheidende Fachgutachten zur Abgrenzung "avifaunistisch wertvoller Bereiche von lokaler und höherer Bedeutung" erschien. Im Herbst 1993 hatten erste Entwürfe einer Karte der "avifaunistisch wertvollen Gebiete" noch Ausschlußgebiete und eine Pufferzone entlang der Küste vorgesehen. Dort sollten vorsorglich "zusammenhängende Feuchtgrünlandbereiche, Lebensräume für Wiesenbrüter und Weißstorch, küstennahe Hochwasserfluchtplätze" und die "Küstenlinie und Wasserläufe mit Leitlinienfunktion" von Windenergieanlagen freibleiben. Die vorbildliche Vermeidungsstrategie des Landesamtes für Ökologie ging der obersten Naturschutzbehörde, dem Umweltministerium, zu weit. Es wies seine Fachbehörde für Naturschutz (§ 57 NNatG - [28]) an, diese "wahrscheinlichen Ausschlußgebiete" zu streichen und von dem Terminus "Ausschlußgebiet" gänzlich abzusehen [30].

Im August 1994 erschien die offizielle Kartenversion. Erleichtert registrierte die Windkraftlobby die Signale aus Hannover: "Von großer Bedeutung für die Windkraft war ferner der Abbau administrativer Hemmnisse. In den Genehmigungsverfahren haben die Belange des Naturschutzes in der Vergangenheit häufig zu einer Ablehnung von Bauanträgen für Windkraftanlagen geführt" [31]. Das hatte sich nun geändert. Die flächenhaften Vorsorgegebiete waren in Flicken küstennaher Brut- und Rastgebiete zerfallen. Dabei schnitten die Landkreise Leer und Friesland noch am besten ab. In Aurich und Wittmund verschwanden faunistisch wertvolle Bereiche - bei vergleichbarem Landschaftsinventar - fast vollständig von der Karte. Die Vermutung lag nahe, daß bestimmte, für den Natur- und Vogelschutz wertvolle Flächen für Windenergieanlagen freigehalten werden sollten. Heute stehen Windparks selbst in avifaunistisch national bedeutenden Rastgebieten (Westermarsch, Georgshof/Dornum, Landkreis Aurich).

Auch mit strengen Schutzgebieten geht die Leitlinie nicht gerade rücksichtsvoll um. So ist selbst in Nationalparks und Naturschutzgebieten die Zulassung von Windenergieanlagen im Einzelfall möglich. Dabei beträgt der Flächenanteil von Naturschutzgebieten in den Küstenlandkreisen gerade zwischen 1,1 % (Wittmund) und 4,2% (Cuxhaven) [40]. Die gleiche Ausnahmeregelung gilt im Grundsatz für die "avifaunistisch wertvollen Bereiche von lokaler und höherer Bedeutung".

Schutzwürdige Gebiete, Vorranggebiete für Natur und Landschaft (gemäß Raumordnungsprogramm) und nach internationalen Richtlinien und Übereinkommen geschützte Gebiete (vgl. EU-Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien; Ramsar-, Bonner-, Berner Konventionen) ohne konkreten landesgesetzlichen Schutz konnten sich nicht als Ausschlußgebiete für Windenergieanlagen qualifizieren. Das betrifft auch die bereits genannten Vorsorgeflächen. In Landschaftsschutzgebieten, wo laut Gesetz "Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen" (NNatG § 26 Abs. 1 [28]) wird für Windparks sogar "im Regelfall eine Entlassung der betreffenden Fläche aus dem Schutz erforderlich werden" [29]. Damit stehen dem Abbau von Landschaftsschutzgebieten, deren Flächenanteil an der Küste bestenfalls 6,5% (Landkreis Friesland) erreicht [39], Tür und Tor offen.

Greift die naturschutzgesetzliche Eingriffsregelung?

Eingriffe im Sinne des Naturschutzgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 7 NNatG). Die Eingriffsregelung ist nicht auf Schutzgebiete beschränkt. Sie verpflichtet den Verursacher zum schonenden Umgang mit der Natur und Landschaft und zu deren Wiederherstellung bei Eingriffen. Bau und Betrieb von Windenergieanlagen unterliegen unbestritten der Eingriffsregelung. Ihre Auswirkungen sind zu minimieren (§ 8 NNatG) und auszugleichen. Die betroffenen Strukturen und Funktionen von Natur und Landschaft sind also wertgleich, raum- und zeitnah wiederherzustellen (§ 10 NNatG). In Anbetracht der erheblichen Probleme bei Verminderung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes hat die Vermeidung dieser Eingriffe höchste Priorität. Eine Vermeidung oder Minimierung der Eingriffsfolgen von Windenergieanlagen ist am ehesten durch Konzentration an wenig empfindlichen, konfliktarmen Standorten zu erzielen. Die "farbliche Gestaltung" der Anlagen dürfte sich hingegen kaum als seriöse Vermeidung oder Verringerung der Eingriffsfolgen bewähren.

Die Eingriffsregelung erfordert eine qualifizierte Erfassung und Bewertung der betroffenen Elemente des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Nur so sind sinnvolle und angemessene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu entwickeln. Dennoch gibt es Ansätze, die Verpflichtung zur konkreten Kompensation pauschal mit 10,- DM [17] oder 10 Quadratmetern "Ausgleichsfläche" [25] pro installiertem Kilowatt zu umgehen. Die Leitlinie schlägt für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Kaschierung anderer, landschaftsuntypischer Bauwerke oder die Wiederherstellung " naturraumtypischer vertikaler Strukturen" vor [29]. Sinnvoll erscheint tatsächlich die Beseitigung landschaftsfremder Strukturen, etwa von Fichtenforsten in der Marsch. Doch dann würden die Windenergieanlagen u. U. noch mehr auffallen. In jedem Fall ist die ernsthafte Auseinandersetzung mit Ausgleichsmaßnahmen geboten [15], um nicht, - nach Abwägung - zu Ersatzmaßnahmen zu kommen, die möglicherweise unter die "Fünf Mühlen-Regelung" [28, 29] fallen.

Als Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt sind z. B. verlorengegangene Rast- oder Brutplätze gleichwertig, d. h. nach Arten, Bestandsgrößen und Funktionen identisch wiederherzustellen. Ist ein Eingriff nicht vermeidbar und nicht ausgleichbar, muß über seine Zulässigkeit entschieden werden. Nur wenn in der folgenden Abwägung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vorgehen, ist der Eingriff unzulässig. Einen solchen Vorrang billigt die Leitlinie "unter Zulassungsmöglichkeiten im Einzelfall" nur den streng geschützten und avifaunistisch wertvollen Gebieten zu [29].

Verfechter der Windenergienutzung wollen nun glauben machen, jeder mögliche Beitrag zur Verringerung der Kohlen-dioxidanreicherung der Erdatmosphäre sei zugleich ein Beitrag zum Naturschutz [44]. Dass die Nutzung der Windkraft "weder Luftschadstoffe, Reststoffe, Abfälle, Abwärme abgibt noch ein atomares Risiko mit sich bringt", müsse bereits in der Abwägung berücksichtigt werden, meint das Umweltministerium und stellt diese "positiven Umwelteffekte" den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen gegenüber [29]. In diesem Sinne wurde sogar das niedersächsische Naturschutzgesetz geändert. Seit 1993 sind Gruppen von weniger als sechs Windenergieanlagen von Ersatzmaßnahmen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes befreit [28]. Das klingt verdächtig nach einer "Windwirtschaftsklausel", die offenbar analog der berüchtigten Landwirtschaftsklausel die Nutzung einer Ressource zu Lasten von Natur und Landschaft begünstigen soll. So wird der Irrglaube genährt, der Schutz von Natur und Landschaft habe im Zweifelsfall hinter dem Klimaschutz (durch Windenergieanlagen) zurückzustehen. Goldregenpfeifer, Brachvogel und andere Arten werden den verminderten CO2-Anteil in der Atmosphäre indes kaum zu schätzen wissen, wenn ihre Flugwege versperrt, Rast- und Nahrungsplätze unter Windparks verschwunden sind.

Fällt eine Abwägung zugunsten von Windenergieanlagen aus, dann kommen Ersatzmaßnahmen zum Zuge, die zerstörte Funktionen oder Werte an anderer Stelle des betroffenen Raumes in ähnlicher Weise wiederherstellen sollen (§ 12 NNatG). Der Schwierigkeit, bei Hunderten von Anlagen Ersatz für die Veränderungen des Landschaftsbildes zu leisten, ist der niedersächsische Gesetzgeber mit einer Sonderregelung für bis zu fünf Windkraftanlagen aus dem Weg gegangen [28]. Auch für größere Anlagenkomplexe unterbleibt häufig eine adäquate Kompensation für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Problematisch - auch für den Naturhaushalt - gestaltet sich allenthalben die Suche nach geeigneten Ersatzflächen. Zusammenhängende, störungsarme Gebiete vergleichbarer Ausdehnung und Wertigkeit sind längst Mangelware. So müht man sich um "Wertsteigerung" auf kleinsten Flächen - etwa in Form extensiver Bodennutzung [38]. Signifikante Verbesserungen z. B. von Grünlandhabitaten für Wiesenvögel sind jedoch nur großflächig erreichbar.

Die Liste der Antragsunterlagen zur Eingriffsbeurteilung bei Windenergieanlagen enthält übrigens keinen Hinweis auf eine qualifizierte Beschreibung des Naturhaushaltes in dem be-troffenen Gebiet [29]. So entstehen Gutachten, die völlig ohne quantitative Basis auskommen und entscheidende Daten, z. B. zum Rastvogelbestand überhaupt nicht erfassen [3, 38]. Entsprechend dürftig fallen dann die Kompensationsvorschläge aus. Auch mit umfangreichen Gebietsanalysen ist der Naturschutz nicht zwangsläufig besser gestellt. So bewerten die Umweltverträglichkeitsstudie für den Windpark Wybelsumer Polder und weitere Untersuchungen das Plangebiet als international bedeutend für die Avifauna. An den Folgen des Eingriffs besteht kein Zweifel: "Der geplante Windenergiepark wird nach seiner Realisierung trotz durchgeführter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Gastvögel beunruhigen und aus ihren Rast- und Nahrungshabitaten vertreiben, Brutvögel aus Brut- und Nahrungshabitaten vertreiben und das Landschaftsbild stören" [50]. Dennoch wurde der Bebauungsplan im Dezember 1998 rechtskräftig, jede einzelne WKA erhielt eine " Teilbaugenehmigung". Die ausführlichen Beiträge zur Einweihung des Turbinenfeldes würdigen Naturschutzfragen oder Kompensationsmaßnahmen mit keinem Wort [92]. Reagiert hat allerdings die EU-Umweltkommissarin Margot Wallström auf die Beschwerde von Naturschutzverbänden [10, 51, 47]. "Im Hinblick auf den Wybelsumer Polder und den dort mittlerweile teilweise fertiggestellten Windpark verletzt die Bundesrepublik Deutschland nach Einschätzung der Kommission sowohl die Vogelschutzrichtlinie als auch die FFH-Richtlinie" schreibt sie im März 2002 an den deutschen Außenminister Joschka Fischer [94].

Helfen Nationalparks und internationale Vereinbarungen?

Aufgrund seiner weltweit einzigartigen Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt stehen weite Teile des Wattenmeeres an der Nordseeküste als Nationalparks unter Naturschutz. Diese Großschutzgebiete sollen die Gesamtheit des Lebensraumes Wattenmeer, dessen Dynamik und ungestörte Entwicklung sicherstellen. Viele menschliche Aktivitäten sind dort verboten. Auch von Windenergieanlagen ist der Nationalpark (vorbehaltlich der Einzelfallprüfung!) freizuhalten. Bislang existieren nur wenige Einzelanlagen. Doch schlägt sich die zunehmende Nutzung der Windenergie im Küstenraum in wachsender Sorge um die Schutzziele im Wattenmeer nieder. 1991 vereinbarten deshalb die Teilnehmer der 6. Trilateralen Regierungskonferenz zum Schutz des Wattenmeeres (Esbjerg) als gemeinsames Ziel, "den grundsätzlich positiven Beitrag der Windenergie in Bezug auf die Umwelt und den Naturschutz und außerdem den Schutz der Vögel und den Erhalt der Schönheit der Landschaft bei der Erzeugung von Windenergie anzuerkennen. Zu diesem Zweck verbieten sie den Bau von Windkraftanlagen im Wattenmeer auf der dem Meer zugewandten Seite der Deiche und der Küste." Außerdem "berücksichtigen sie beim Bau von Windenergieanlagen auf den Inseln und in einer an das Wattenmeer angrenzenden Zone im Rahmen von Einzelfallprüfungen insbesondere den Erhalt und den Schutz des Gesamtcharakters des Wattenmeeres hinsichtlich Ökologie und landschaftlicher Schönheit" [8].

Wie weit die Wirklichkeit von diesen Zielen entfernt ist, läßt der Auswertungsbericht 1994 erahnen, wenn er "erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung solcher Regelungen" feststellt. [9] 1997 beschränkt sich Deutschland darauf, WKA außerhalb des Trilateralen Schutzgebietes auf den Inseln zu vermeiden. Ziel der Regionalentwicklung sei es, die Anlagen am Festland zu konzentrieren [55]. Die vom Naturschutz angestrebte Pufferzone zum Wattenmeer kommt nicht zustande. Heute stehen auf den ostfriesischen Inseln, d.h. im Trilateralen Schutzgebiet fünf Anlagen, sechs weitere auf Norderney und Borkum. Auf den nordfriesischen Inseln sind es 25 Anlagen [93].

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Gibt es Versuche, das Naturschutzgesetz zu "umgehen"?

Beispiel Windpark Leyhörn

Restriktionen der Windenergienutzung ergeben sich weiterhin aus den EU-Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien und den Konventionen von Ramsar, Bonn und Bern. Diese Regelwerke befassen sich mit dem Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen im internationalen Kontext. An dieser Stelle sei kurz auf die EU-Vogelschutzrichtlinie [10] eingegangen. Der Anhang I der Richtlinie listet Arten auf, die z. B. vom Aussterben bedroht oder gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindlich sind.

"Die Mitgliedsstaaten erklären insbesondere die fü die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebie-te zu Schutzgebieten..." (Art. 4 Abs. 1). Solche Besonderen Schutzgebiete erstrecken sich in Deutschland z. B. entlang der Küsten und Flüsse. Zu möglichen Nutzungsansprüchen in derart geschützten Gebieten hatte der Europäische Gerichtshof 1991 in seinem "Leybucht-Urteil" ausgeführt, dass für die Verkleinerung eines Besonderen Schutzgebietes "wirtschaftliche und freizeitbedingte Erfordernisse nicht in Betracht kommen" können [18]. Was für den Gebietsverlust bei Eindeichungen (Leybucht) gilt, dürfte auch für die Flächenreduktion infolge Windenergieanlagen zutreffen. Heute stehen Windenergieanlagen auch in Vogellebensräumen, die als Besonderes Schutzgebiet zu schützen sind. Weil auch Windparkpläne bei Cuxhaven (Elbe-Leitdamm) und Emden (Wybelsumer Polder) vor international und national bedeutenden Vogelschutzgebieten nicht halt machen, liegen der Europäischen Kommission in Brüssel bereits mehrere Beschwerden aus dem ehrenamtlichen Naturschutz vor [47]. Zusätzliche Einwände sind zu erwarten, weil die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Europäischem Recht bei Windkraftanlagen - seit 1997 auch explizit bei Windfarmen - in aller Regel nicht durchgeführt wurde [54].

Die ostfriesischen Leybucht ist seit 1985 Schauplatz des gegenwärtig größten deutschen Küstenschutzprojekts. Ein neuer Deich ragt nun als Leyhörn weit ins Wattenmeer hinein. Dort sollen strenge Naturschutzmaßnahmen greifen. Von Anbeginn der Planung gilt dem exponierten Bauwerk aber auch das besondere Augenmerk der Windkraftlobby. Zunächst verweigerte der Landkreis Aurich in seinem Regionalen Raumordnungsprogramm die Einstufung des Leyhörns als Voranggebiet für Natur und Landschaft [24]. Um die Chancen eines Windparks auszuloten, ließ der Kreis 1991 und 1992 Zugphänologie und Flugverhalten der Vögel untersuchen [32]. Die Ergebnisse der Studie hält die Verwaltung bis heute unter Verschluß. In Kenntnis der herausragenden Bedeutung der Leybucht für die Vogelwelt liegt die Vermutung nahe, daß der Untersuchungsbericht eben diese Tatsache unterstreicht und deshalb potentiellen Betreibern kaum Argumente liefert.

Den nächsten Vorstoß ins Leyhörn wagte der Enercon, heute einer der weltweit größten Anlagenhersteller. Er wollte 1993 das Gebiet vom Land pachten, um 50 Turbinen mit jeweils 1 MW Leistung auf dem Deich zu errichten. Ein entsprechender Antrag lag schon auf dem Tisch des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums. Der Kritik der Naturschutzverbände folgte umgehend das Enercon-Dementi: Man habe gehofft, "den Standort Leybucht aus der öffentlichen Diskussion herausgenommen zu haben" [33]. Wenn schon nicht Enercon, dann sollte auch niemand anders dort bauen dürfen. Auf dem Markt herrsche nämlich, so der Anlagenbauer, "eine geradezu aggressive Vorgehensweise unter einigen Windparkinteressenten und Anlagenherstellern, in bester Goldgräbermanier günstiges Gelände für weitere Windparks an sich zu reißen. Eines der Ziele ist u. a. auch die Leybucht..." [33] Im Herbst 1995 qualifiziert ein Gutachten zum Landschaftsbild das Leyhörn als "unmaßstäbliche Kunstlandschaft ohne kulturraumtypischen Charakter" und nimmt es in eine Liste von "Suchräumen" für weitere Windparks auf. Zwar sei dort eine "Nutzung für Windenergiepark" wegen des Status Naturschutzgebiet "ungewiß". Allein die Darstellung in Text und Karte weckt alte Hoffnungen [44]. Gerade die Eindeichung der Leybucht hatte die Grenzen von Eingriffen im Wattenmeer aufgezeigt. Selbst der Europäische Gerichtshof kritisierte 1991 die Maßnahme im Grundsatz und erlaubte ihre Ausführung nur wegen der angekündigten Kompensation und strenger Naturschutzmaßnahmen [18]. Auf die Windparkpläne und deren Auswirkungen reagierte die EU-Kommission bereits im Januar 1994 mit dem Hinweis, daß auch ein Windpark das Besondere Schutzgebiet nicht erheblich beeinträchtigen dürfe. Trotz aller Ambitionen stehen bislang keine Anlagen im Leyhörn.

Beispiel Georgshof

Seit 1994 steht der Windpark Georgshof bei Dornum. Dort läßt sich der Landkreis Aurich vom Verursacher 10,- DM pro Kilowatt installierter Leistung für das beeinträchtigte Landschaftsbild bezahlen. 18 Anlagen à 500 KW kosten den Georgshof-Betreiber 90.000,- DM, ein Taschengeld bei Anschaffungskosten von rund einer Million DM pro Turbine [17]. Mit diesem Geld sollen Grundstücke für den Naturschutz erworben werden. Bodenpreise um 18.000,- DM pro Hektar erlauben aber nicht mehr als den Ankauf von 500 mal 100 Quadratmetern, wenn überhaupt verfügbar. Eine etwa gleich große Fläche soll als Ersatz für die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes hergerichtet werden. Diese Praxis ist höchst zweifelhaft, weil ein qualifizierter Bebauungsplan Ersatzmaßnahmen im voraus und konkret festlegen muß. Die Möglichkeit des Freikaufs von naturschutzgesetzlichen Pflichten, eine moderne Form des Ablaßhandels, sieht das NNatG nicht vor. Die Bereitstellung von 10 Hektar für einen Windpark, der 60 Hektar (mit Pufferzone ca. 300 Hektar) beansprucht, widerspricht eklatant der Eingriffsregelung. Bleibt zu ergänzen, daß der Windpark Georgshof mitten in einem Vogelrastgebiet nationaler Bedeutung steht, das laut Leitlinie von Windenergieanlagen frei bleiben sollte [17].

Beispiel Utgast

Der Windpark Utgast I im Landkreis Wittmund mit sieben Anlagen wurde 1993 ohne große Hürden genehmigt. Das ökologische Begleitgutachten war mager. Zahlenmaterial für die Avifauna fehlte, Rastbestände wurden nicht berücksichtigt [3]. Dennoch passierte die Planung die Aufsichtsbehörde in Oldenburg. Die Hoffnung, mit dem Verfahren den Bau von Windenergieanlagen auf der restlichen Gemeindefläche auszuschließen, erwies sich als trügerisch. Ein riesiger Windpark mit 100 Anlagen mit jeweils 300 Kilowatt (Utgast II) sollte folgen. Das gigantische Projekt reduzierte sich im Laufe der Zeit auf 41 Anlagen mit jeweils 600 kW. Der "bisher größte Windpark Europas" ging im Herbst 1996 in Betrieb [35]. Auch bei Utgast II war das ökologische Gutachten katastrophal. Das Ingenieurbüro nannte im Bau-antrag keine einzige konkrete Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahme [38], zeichnete aber gleichzeitig für Projektplanung und Bauleitung des Windparks verantwortlich. Utgast II beansprucht eine Fläche von etwa 400 Hektar einschließlich Pufferzone. Fast zehn Kilometer neuer Zuwegungen für den Schwerlastverkehr zerschneiden die Marsch. Nach Auskunft des Landkreises Wittmund soll der Eingriff nun mit extensiver Landwirtschaft (verminderte Weideviehdichte, verzögerte Mahd) auf 100 Hektar zerstreuter Parzellen erreicht werden, während das Gutachten immerhin 175 Hektar als erforderlich errechnet hatte [38].

Wesentliche Verbesserungen der Lebensbedingungen der betroffenen Avifauna, z. B. die Anhebung der Grund- und Grabenwasserstände, lassen sich auf diese Weise nicht realisieren. Für vier weitere Windpark-Standorte im Landkreis Wittmund, die einschließlich Pufferzone rd. 500 Hektar beanspruchen, sind 70 Hektar undifferenzierter Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. Hier war dasselbe Planungsbüro wie bei Utgast II tätig. In Sichtweite liegt übrigens der Windpark Holtriem, der 1998 den Superlativ "größter Windpark Europas" beansprucht. Der Bau von 35 Anlagen mit je 1,5 Megawatt Nennleistung erforderte dort 13 Kilometer Straßenbau und 15 Kilometer Kabelgraben, dazu ein eigenes Umspannwerk [45].

Beispiel Elbe-Leitdamm

Große Teile des Küstenvorlandes gehören zu den Nationalparks und genießen insofern einen weitreichenden Schutz - auch in Bezug auf den Bau von Windenergieanlagen. Mit Rücksicht auf den Schiffsverkehr blieb der überwiegende Teil der Flußmündungen von den Schutzbestimmungen ausgeklammert. Genau dort setzten Planungen für Offshore-Windparks an. Frühe Pläne (1991) befaßten sich mit Anlagen auf Leitdämmen (Norddeich, Rysum), wurden jedoch mit Blick auf den Nationalpark abgelehnt. Ein weiteres Großvorhaben betraf den Elbe-Leitdamm bei Cuxhaven. Nach Vorstellung eines Hamburger Unternehmers sollen dort 35 Anlagen mit jeweils 600 Kilowatt entstehen. Der Leitdamm verläuft in unmittelbarer Nachbarschaft zum Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und im Einzugsbereich der Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer und Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer. Erste Sondierungsgespräche im niedersächsischen Umweltministerium zeigten 1995 die Bedenken der Naturschutzfraktion.

Die Spitzen der drei betroffenen Wattenmeer-Nationalparkssprachen sich mit Hinweis auf nationale und internationale Naturschutzverpflichtungen einhellig gegen das Vorhaben aus. Vor allem wurden Störungen der Vogelwelt prognostiziert (z. B. weltweit größter Mauserplatz der Brandgans mit 100.000 - 150.000 Tieren in der Außenelbe). Auch die Seehundbestände würden unter dem Vorhaben leiden [19]. Dennoch bemühte sich die Niedersächsische Energieagentur, die Naturschutzverbände für das Vorhaben zu erwärmen und zwischen den Fronten zu vermitteln. Sie plädierte übrigens auch für die Ausdehnung der Einspeisungsvergütung auf Offshore-Anlagen [22]. Die Vogelwarte Helgoland (Wilhelmshaven) sollte ein avifaunistisches Gutachten erstellen. Doch dazu kam es nicht. Zu groß war der Erwartungsdruck der Auftraggeber, zu gering die Chance für eine objektive Darstellung der Avifauna in der Elbemündung. Naturschützer haben inzwischen ihre Bedenken der Kom-mission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt [47]. Offensichtlich hat der Unternehmer in der Zwischenzeit Abstand von seinen Plänen genommen.

Windenergienutzung auf See

Gibt es Unterschiede zur Startphase an Land?

Ähnlich wie zu Beginn der terrestrischen Phase beschäftigt sich eine Vielzahl von Grundsatzpapieren, Aktionsprogrammen, Kongressen und Empfehlungen mit dem Für und Wider, mit Planung und Genehmigung, Bau und Betrieb solcher Anlagen [z. B. 60, 62, 63, 64, 65, 66]. Offenbar haben dabei Fragen des Natur- und Umweltschutzes mehr Gewicht als früher, was nicht zuletzt an den Verpflichtungen liegen mag, die aus den Europäischen Naturschutzrichtlinien resultieren. Unzureichende Kenntnisse der Meeresumwelt sind der Grund für eine stufenweise Genehmigung der ersten Offshore Windparks. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat deshalb bei dem Vorhaben Borkum-Riffgrund, zunächst nur eine Teilgenehmigungen erteilt. Erst wenn Erfahrungen aus der Pilotphase vor-liegen soll das Gesamtprojekt zugelassen werden können. Sofern im Testbetrieb gravierende Störungen der Meeresumwelt auftreten, soll die Möglichkeit bestehen, die Eignungsgebiete für die Windkraftnutzung wieder einzuschränken. Zumindest in der Theorie zeigt sich hier eine andere Würdigung von Natur und Landschaft als an Land. Tatsächlich hat die Windkraft-Euphorie auf hoher See "Untersuchungen in Gang gebracht, zu denen die öffentliche Hand gar nicht in der Lage wäre". Andererseits ist aber auch die Unordnung und Planlosigkeit des Geschehens vor der Küste deutlich geworden [60].

Überstürztes Handeln verbietet sich noch aus anderen Gründen. So gibt es bis heute keine geeigneten oder erprobten Anlagen für den Offshore Betrieb unter den Bedingungen der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Der erste Prototyp einer 4,5 MW Anlage steht seit August 2002 - an Land. Eine Serienfertigung kommt wohl nicht vor 2005 [82]. Technische Hürden stellt auch die Errichtung der Fundamente in 30 und mehr Metern Wassertiefe dar. Hinzu kommt der Aufwand für Wartung und Reparatur, der - bisher womöglich unterschätzt - für Zweifel an der Wirtschaftlichkeit von Offshore-Windparks sorgt [73]. Mit Blick auf die Probleme im offenen Meer läßt selbst der Hersteller Enercon verlauten, dass "so mancher nasse Füße bekommen könne", der sich vorschnell ins Wasser begibt [81]. Trotz dieser Bedenken geht es aber heute nicht mehr um das "ob" sondern um das "wie" und vor allem um das "wo" der Offshore Windparks.

Welche Bereiche im Meer sollen genutzt werden?

Ambitionen, im Bereich des Wattenmeers Windparks zu errichten, stehen im Widerspruch zu nationalen (z. B. Nationalparkgesetz) und internationalen Naturschutzregelungen (z. B. Trilaterer Wattenmeerplan) und waren insofern nicht durchzusetzen. Die Anzahl von Anlagen zwischen Küste und (ostfriesischen) Inseln bleibt deshalb vermutlich begrenzt [93].

In der seewärts anschließenden 12-Seemeilen-Zone nimmt das Interesse schon merklich zu, vor allem, weil die technischen Lösungen einfacher erscheinen als auf hoher See. Hier liegt die Zuständigkeit bei den Bundesländern. Niedersachsen geht es wieder einmal darum "Hemmnisse zu beseitigen" [62]. Dabei soll allerdings - in dieser Reihenfolge - Rücksicht auf andere Öffentliche Belange wie Schiffahrt, Tourismus und Naturschutz genommen werden. Ähnlich wie an Land zeichnet sich aber schon ab, dass die Auffassungen des Umweltministeriums und der Fachbehörde für Naturschutz zur Bedeutung bestimmter Meeresgebiete deutlich divergieren. Bedenken hat nicht nur der Naturschutz. Auch der Fremdenverkehr auf den Inseln befürchtet, ganz anders als an der Küste, Beeinträchtigungen der maritimen Erholungsfunktionen. "Die norddeutschen Küstenländer engagieren sich aus Furcht vor der Beeinträchtigung der touristischen Attraktivität gegenwärtig noch nicht für die Nutzung in der 12-Seemeilen-Zone." [62]

Aus diesen Gründen wurden erst wenige Anträge für die Genehmigung von Windkraftanlagen in der 12-Seemeilen-Zone gestellt. Niedersachsen hält aber Windparks in einem Abstand von neun Kilometern von der Nationalparkgrenze für genehmigungsfähig, weil, so die interministerielle Lenkungsgruppe "Offshore Windpark-Planung", ab da keine erhebliche Beeinträchtigung des Tourismus und des Landschaftsbildes zu erwarten sei. Der so verbleibenden Potentialflächen für 1.000 MW reduziere sich um die notwendigen Abstandsflächen zu Seeschifffahrtswegen, so dass nur "Borkum Riffgat", 15 km nordwestlich von Borkum und "Nordergründe" östlich von Wangerooge (drei Windparks, davon zwei direkt an der Grenze des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer") mit zusammen maximal 350 Megawatt Leistung Aussicht auf Genehmigung haben. Am Widerstand der Inseln könnten die beiden Windparks zehn Kilometer nördlich von Langeoog scheitern [76]. Bleibt als letzter Wunschkandidat ein Windpark bei Cuxhaven, für den sich das Land stark macht. Ein "eigenes Schaufenster" für die dortige Windstromindustrie soll es werden, nördlich von Neuwerk und direkt am Nationalpark "Hamburgisches Wattenmeer" gelegen.

Als Eldorado für Windmüller gilt heute die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) . Sie reicht 200 Seemeilen auf das Meer hinaus. (Die AWZ gehört nicht zum deutschen Hoheitsgebiet, läßt jedoch im Rahmen des UN-Seerechtsübereinkommens dem Küstenstaat bestimmte Kompetenzen, u. a. auch die Entscheidung über die Errichtung von Windkraftanlagen [89].) Dort ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrologie für die Genehmigung zuständig [60]. Nach der Seeanlagenverordnung muß für Windparks eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" oder die Meeresumwelt beeinträchtigt bzw. gefährdet sind [70]. Allein nach diesen Kriterien und nach Eingang der Anträge hat das BSH zu entscheiden. Insofern versuchen die ambitionierte Betreiber nach dem Windhund-Prinzip ihre Claims abzustecken. Mehr als 30 Anträge für mehrere tausend Anlagen sprechen eine deutliche Sprache [89].

Bisher hat das BSH allerdings erst den Windpark Borkum-Riffgrund in der AWZ genehmigt, und das auch nur für zwölf von insgesamt 208 geplanten Anlagen (s. o.). Er soll frühestens 2003 seinen Betrieb aufnehmen. Für das 110 KV-Kabel, das über 100 Kilometer durch Wattenmeer und Nationalpark den Strom an Land bringen soll liegt allerdings erst eine landesplanerische Feststellung der Bezirksregierung Weser-Ems vor.

Wo liegen die Konflikte der Windnutzung auf dem Meer?

Welche Probleme für den Naturhaushalt entstehen können zeichnete sich schon Mitte der 1990er Jahre bei den begrenzten Vorstößen der Windkraftlobby im unmittelbaren Küstenvorfeld ab. Bestimmte marine Bereiche haben als Rast- und Nahrungsgebiet für Seevögel eine besondere Bedeutung (Important Marine Bird Areas [13, 42]). Zudem finden Flug- und Zugbewegungen über dem Meer oft in sehr geringer Höhe (z. T. unter 20 m) statt [1]. Internationale Bemühungen gelten der Umsetzung der EU-Vogelschutz- und FFH-Richtlinien innerhalb der Hoheitsgewässer. Forschungsvorhaben befassen sich - vor dem Hintergrund der Überfischung von Beständen - mit der Einrichtung störungsfreier Zonen in der Nordsee [26]. Bereits im Jahr 2000 sollte der erste deutsche Offshore Windpark ("Sky 2000") seinen Betrieb in der Lübecker Bucht aufnehmen. Auf 12 Quadratkilometern waren 64 Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung von 100 Megawatt geplant [49]. Betroffen wäre davon ein Gebiet unweit der Sagas-Bank, einem international bedeutenden Überwinterungsgebiet für Eider-, Eis- und Trauerente [13, 48]. Mittlerweile ist dort der Energieriese E.on eingestiegen. 50 Anlagen mit 2 bis 2,5 MW sollen es nun werden, dazu fünf Prototypen der 5-MW Klasse. Das Antragsverfahren läuft [89] . E.on ist übrigens auch maßgeblich an dem Projekt Amrumbank West beteiligt, das in dem Important Bird Area 123 also einem potentiellen Besonderen Schutzgebiet gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie liegt. Insgesamt wird der Ausbau der Windkraftnutzung auf 25.000 MW bis zum Jahr 2030 eine Meeresfläche von 2.500 Quadratkilometern beanspruchen [65].

 

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Was geschieht mit der Meeresfauna?

Mit der Einbeziehung des Unterwasserbereiches erhalten die Beeinträchtigungen dort quasi eine vierte Dimension. Durch den Bau der Turbinenfundamente gehen unter Wasser Flächen und Lebensräume für Meeressäuger (Schweinswal, Robben), Fische, nahrungsuchende (tau-chende) Vögel und bodenbewohnende Pflanzen und wirbellose Tiere wie Muscheln, Krebse und Würmer (Benthos) dauerhaft verloren. Im weiteren treten hydromorphologische Veränderungen auf, d. h. die Sedimentations- Erosions- und Strömungsverhältnisse können sich an diesen Stellen ändern. Hinzu kommt die Veränderung des Substrates durch die Verlegung von Kabeln innerhalb des Windparks und auf der Trasse zum Land. Die Konstruktionen über Wasser werden vor allem Vögel und deren Flug-, Zug, Rast-, Mau-ser- und Ernährungsverhalten berühren.

Der Bauablauf selbst ist durch regen Transportverkehr (Schiffe, Hubschrauber) und die Geräuschkulisse und Erschütterungen vor allem beim Rammen der Fundamente gekennzeichnet. Treib- und Betriebsstoffe (Benzin, Diesel, Hydraulik- und Schmieröle) und Abfall können ins Meer gelangen.

Die Reaktionen der Tierwelt fallen unterschiedlich aus. Unmittelbar betroffen sind die nicht mobilen Benthos-Arten. Arten- und Individuenzahl können hier deutlich abnehmen. Diesen Veränderungen Positives abzugewinnen ist offenbar das Privileg von Grundlagenforschern, die den Import von Hartsubstraten (Fundamente), als Siedlungsfläche für andere Arten nicht unbedingt als Nachteil betrachten [83]. Sogar als Aufhängung für Käfige und Netze einer Offshore Aqua-kultur sollen die Pfeiler dienen [80]. Fische und Meeressäuger können und werden ebenso wie die Meeresvögel die Anlagen im Bau und Betrieb meiden (Scheuch- und Barrierewirkung). Auch hier haben die Spezialisten eine Lösung parat: Damit Lärm und Erschütterungen die Meeresumwelt nicht aus heiterem Himmel trifft, ist an gezielte Vergrämungsmaßnahmen gedacht [83].

Die Kabelanbindung hat in jedem Fall Auswirkungen auf den Meeresboden und seine Organismen, weil sie das Wattenmeer und den Nationalpark queren wird. Weitere Folgen sind an Land durch die Anbindung dort und die unumgängliche Netzerweiterung vorgezeichnet [62]. Das Risiko einer Havarie entsteht bereits in der Bauphase und bleibt auch bei reibungsloser Funktion der Anlagen über die gesamte Betriebsdauer erhalten. Überwachungs-, Wartungs- und Reparaturerfordernisse steigern zudem das Kollisionsrisiko. Der Schiffsverkehr auf den stark befahrenen Tiefwasserrouten in der Deutschen Bucht stellt bereits eine latente Gefahr für die Meeresumwelt dar. Windparks können dieses Risiko erhöhen, selbst wenn sie einen bestimmten Mindestabstand von den Schiffahrtswegen einhalten müssen [60].

Im Betrieb lassen die Windkraftanlagen Störungen erwarten, die den bereits genannten entsprechen, aber auch zusätzliche Effekte mit sich bringen. Augenfällig ist dabei das Risiko für Vögel, von den Rotorblättern der Turbinen erschlagen oder verletzt zu werden. Irritationen und Auswirkungen auf Flug und Zug können durch die Tages- und Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen als Schiff- und Luftfahrtshindernisse (ab Höhen über 100m), etwa durch die nächtliche Gefahrenbefeuerung ausgelöst werden. Mit den Folgen der Bauphase vergleichbar und insofern als solche auf Dauer vorhanden sind die Begleiterscheinungen der Anlagenunterhaltung (s. o.). Welche weiteren, mittelbaren Folgen die veränderten Strukturen, Geräuschpegel, Infraschall sowie die elektromagnetischen und ggf. thermischen Felder der Stromableitung innerhalb und außerhalb der Windparks auf das Sinnessystem (Kommunikations- und Orientierungsvermögen) der Wale, Robben und Fische hat, ist heute noch weitgehend unbekannt. Das gilt auch für das Wanderverhalten, die Nahrungssuche, oder die Fortpflanzung. Völlig offen ist z. B. die Frage nach dem Umgang mit dem veränderten Landschaftsbild auf See.

Zweifellos kann die Nordsee nicht mehr als Naturparadies bezeichnet werden. Schiffahrt, Fischerei, Rohstoffgewinnung und Verklappung haben ihre Spuren hinterlassen. Dieser Komplex von Belastungen wird nun durch die Nutzung der Windkraft noch erweitert. Welche kumulativen Effekten damit verbunden sein werden, ist heute noch gar nicht absehbar. Nicht umsonst gelten Bemühungen der Nordsee-Anrainerstaaten seit Jahren der Verbesserung der Umwelt-bedingungen auf See [91]. Mit dem Verbot der Fischerei in Windparks die Rückkehr zur Natur zu propagieren wird jedoch der aktuellen Naturschutzdiskussion nicht gerecht [82].

Sind ausreichend Grundlagendaten vorhanden?

Vielen der Beeinträchtigungen steht immer noch eine schwache Datenbasis gegenüber. Denn um die potentiellen Auswirkungen von Windparks überhaupt bewerten zu können, müssen die abiotischen und biotischen Verhältnisse auf dem Meer bekannt sein. Die Informationen zur Verbreitung, Bestand und Wanderungen von Schweinswalen, Seehund und Kegelrobbe sind längst nicht ausreichend. Hier sind (neue) audio/visuelle und telemetrische Methoden gefragt. Die Beobachtung und Bewertung großräumiger Abläufe des Vogelzuges bedarf vor allem mit Blick auf die Wetterverhältnisse ebenfalls zusätzlicher Anstrengungen. Der Vogelschlag muß mit standardisierten Methoden quantitativ erfaßt werden können. Auch die Verteilungs- und Aktivitätsmuster von Rastvögeln (Nahrungssuche, Mauser, Ruhephasen) sind noch immer nicht hinreichend bekannt. Hier müssen in Zukunft populations-, ernährungs- und witterungsbedingte Variabilität sowie artspezifische Empfindlichkeiten verstärkt berücksichtigt werden. Ohne Multikomponenten-Analysen bleibt es problematisch, z. B. den Rückgang von Eider- und Trauerenten nach dem Bau eines Offshore-Windparks in Dänemark (nur) mit dem Rückgang der Nahrungstiere zu erklären [68].

In Kenntnis der Wissenslücken und der Windparkplanungen wurden in der jüngsten Vergangenheit eine ganze Reihe Untersuchungen durchgeführt und z. T. bereits abgeschlossen. Den weiteren Forschungsbedarf hat z. B. das Bundesamt für Naturschutz aufgezeigt [65]. Neben den reinen Erfassungsaufgaben, die über mehrere Jahre durchgeführt werden müssen, warten spezielle Fragen der Verhaltensbiologie, z. B. Störungsempfindlichkeit, und Ausweichreaktionen auf Klärung. Schließlich sind physiologische Studien zur Erforschung der Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf Wachstum, Stoffwechsel, Hormonhaushalt, Immunsystem, Reizleitung erforderlich.

Kann die Raumplanung diesmal mit der Windkraftanlagenplanung mithalten?

Ebenso wie die Datensammlung und meeresbiologische Erkenntnisse stehen rechtliche Regelungen der Raumordnung auf dem Meer noch am Anfang. Diese Instrumente gilt es weiter zu entwickeln und auch für die AWZ anzuwenden, wobei - wie ehedem und erfolglos für den terrestrischen Bereich gefordert - nur eine naturräumliche Betrachtung mit Beteiligung der Nordsee- bzw. Ostsee Anrainer-(Bundes-)länder Erfolg verspricht. Eine Beschränkung auf Landes- oder nationale Interessen und Zuständigkeiten kann angesichts der z. T. interkontinentalen Reichweite des Vogelzuges oder auch nur mit Blick auf das geplante Europäische Schutzgebietsnetzes Natura 2000 nicht überzeugen.

Die Wattenmeer-Anrainerstaaten waren sich in Esbjerg über die möglichen Einwirkungen von Windparks auf die Nordsee im klaren und unterstützen daher ein nordseeweites Vorgehen zur Entwicklung von Richtlinien und Grundsätzen für den Bau von Offhore Anlagen [90]. Die Erklärung der Nordseeschutzkonferenz in Bergen enthält ähnliche Äußerungen und verweist auf die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit der Nordseestaaten bei Raumplanungsprozessen mit Bezug zur Meeresumwelt. "Die kumulierenden Auswirkungen der Nutzung von Meer und Meeresboden auf die Ökosysteme und deren biologische Vielfalt sind Anlass für zunehmende Besorgnis der Nordseestaaten, insbesondere mit Blick auf die Erhaltung des Netzwerks Natura 2000 und anderer ökologisch bedeutender Gebiete [ 91]. Ob hier eine effiziente Kooperation tatsächlich und rechtzeitig zustande kommt, ist abzuwarten.

Auf Landesebene (Niedersachsen) wurde bislang keine Entscheidung zum Landesraumordnungsprogramm bzw. zur Festlegung von Ausschluß- bzw. Vorrangflächen für Windkraftanlagen in der 12-Seemeilen-Zone getroffen - wegen touristischer Bedenken der Inselgemeinden[62]. Eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich Raumordnung und Windnutzung in der 12-Seemeilen (und AWZ) ist dringend geboten, zumal gerade durch die Vorstöße zur Windenergienutzung "erstmals deutlich wird, was alles vor unseren Küsten geschieht, wie planlos und ungeordnet das abläuft" [60].

Wie geht das Naturschutzrecht mit dem offenen Meer um?

Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2002 [69] wurden die Grundlagen für den Schutz der Meeresumwelt verbessert und die Konditionen für die Errichtung von Windparks definiert. Das betrifft zum einen den unmittelbaren Schutz bestimmter Meeresbiotope. So wurden z. B. "sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand und Schillbereiche im Meeres und Küstenbereich" explizit unter den Schutz des § 30 Abs. 1 BNatSchG gestellt. Zum anderen geht es um Schutzgebiete gemäß FFH- und Vogelschutzrichtlinie und den Schutz derselben in der AWZ und auf dem Festlandsockel. Hier sind die Länder gefordert, die Gebiete auszuwählen, die der Kommission in Anwendung der hier relevanten Richtlinien zu benennen sind (§ 33 BNatSchG). Die Ausweisung von deutschen FFH- und Vogelschutzgebieten auf dem Meer steht allerdings noch ganz am Anfang [77]. Während Flächen und Erhaltungsziele noch erst festgelegt werden müssen, sind quasi im gleichen Atemzug schon Erheblichkeitsschwellen, Vermeidungs- und Verminderungsstrategien für Beeinträchtigungen zu definieren. Tatsächlich existieren derzeit in der deutschen 12-Seemeilen-Zone und AWZ außer im Zuständigkeitsbereich Schleswig-Holsteins keine offiziellen Gebietsvorschläge, obwohl dort Lebensräume vorkommen, die die Voraussetzungen für eine Meldung nach FFH-RL erfüllen.

Entsprechendes gilt für Vogelschutzgebiete, für die im Bereich der deutschen Nordseeküste mehrere Abgrenzungen als Important Bird Area vorliegen. Solange keine solchen Vorschläge vorgelegt werden, bleibt für Offhore Planungen rechtliche Unsicherheit bzgl. der Bestimmung aus den europäischen Naturschutz-Richtlinien im Umfeld solcher Gebiete [77]. Das Niedersächsische Aktionsprogramm merkt dazu an: "Die in der AWZ ggf. erforderliche Benennung bzw. Erklä-rung von FFH- bzw. Vogelschutzgebieten durch den Bund soll noch in diesem Jahr (2002) im Benehmen mit den Küstenländern erfolgen. Inwieweit sich Ausschlußkriterien für bestimmte Bereiche innerhalb der 12-sm-Zone ergeben wird MU aufgrund von Ergebnissen derzeit laufender Grundlagenuntersuchungen zu gegebener Zeit prüfen" [62]. Ein entsprechendes Programm zur Untersuchung der Avifauna soll im Herbst 2002 beginnen und fünf Jahre dauern [97].

Ein eigener Paragraph regelt nunmehr den Umgang mit "Geschützten Meeresflächen" in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandssockel (§ 38). Die Auswahl geschützten Meeresflächen erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das BMU beteiligt die Betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her (§ 38 Abs. 2 BNatSchG). Das Bundesamt für Naturschutz zählt dazu explizit die Nationalparks, potentielle FFH- und Besondere Vogel-schutzgebiete, sonstige besondere wertvolle Gebiete mit Blick auf internationale Naturschutzkonventionen (z. B. Bonner Konvention).

Aus § 38 leiten sich besondere Pflichten ab, etwa zur Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen bei Plänen und Projekten im Zusammenhang mit Schutzgebieten gemäß Vogelschutz- und FFH-Richtlinie der Europäischen Union (vgl. §§ 33, 34 BNatSchG). Danach sind auch Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Wind zulässig.

Prognostiziert die Verträglichkeitsprüfung erhebliche, projektbedingte Beeinträchtigungen von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäischen Vogelschutzgebieten, löst dies einen Abwägungsprozess aus, bei dem sich öffentliches Interesse und Naturschutzbelange gegenüberstehen. Sofern die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege überwiegen, ist das Projekt unzulässig. Ausnahmen sind möglich, selbst wenn prioritäre Arten oder Lebensräume vorkommen und beeinträchtigt werden. Allerdings ist hier ein umfassendes Dialogverfahren zwischen Mitgliedsstaat bzw. BMU und der Europäischen Kommission erforderlich.

Im Zuge der Anpassung anderer Rechtsvorschriften wurde auch die Seeanlagenverordnung, gültig in der AWZ, geändert [70]. Eine Genehmigung für Seeanlagen kann grundsätzlich versagt werden, wenn negative Auswirkungen durch Stoffe und Energie auf Boden und Wasser, Tiere und Pflanzen, und die Gesundheit des Menschen zu befürchten sind. Zu Nachteilen in diesem Sinne können Windparks durch Versiegelung und Verkabelung des Meeresbodens, Sedimentverlagerung und -verunreinigung, Veränderung des Land-schaftsbildes, Folgen für Vegetation, Benthos, Fische und Säuger sowie für Brut-, Rast-, Flug- und Zugverhalten der Vögel führen. Die Angaben zum Schutz der Meeresumwelt sind nunmehr insoweit präzisiert, als ein Versagungsgrund ausdrücklich auch dann vorliegt, wenn "der Vogelzug gefährdet wird".

Andererseits widmet sich § 3a nunmehr "Besonderen Eignungsgebieten für Windkraftanlagen", die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) im Einvernehmen mit dem BMU unter Beteiligung der anderen fachlich betroffenen Ministerien unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder festlegt . Die Festlegung ist nur dann zulässig, wenn etwa der Vogelzug oder ein gemäß § 38 BNatSchG ausgewiesenes Meeresschutzgebiet nicht beeinträchtigt werden. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) erstreckt sich auf Windkraftanlagen auf See und ist - nach Änderung der Seeanlagenverordnung - auch in der Ausschließlichen Wirtschaftszone vorzunehmen [80]. Im Vorfeld hatte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Windparkplanern nahe gelegt, ihre Planungen auf die Anforderungen des UVP-GEsetzes abzustellen [60] .

Gebiete, die aus Naturschutzsicht für Windkraftanlagen geeignet sein könnten, liegen in der Nordsee nordwestlich von Borkum (außerhalb des vorgeschlagenen Meeresschutzgebietes Borkum-Riffgrund) und westlich von Sylt (außerhalb der Important Bird Areas vor Schleswig-Holstein). "Dieser Vorschlag gilt unter dem Vorbehalt, dass vertiefte zukünftige Untersuchungen über Kenntnisdefizite für diese Flächen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorbereitung eine höhere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit ergeben können, welche Teilbereiche dann wiederum als Windenergiestandorte ausschließen könnten" [64].

Wird die Windenergienutzung an Land durch "Offshore" zurückgehen?

Eine Entlastung des Naturhaushaltes insgesamt ist von einer Verlagerung der Windenergienutzung in den Offshore-Bereich nicht zu erwarten. Vielmehr wird dort den aktuellen Planungen zufolge, und eine ausgereifte Technik vorausgesetzt, eine neue industrielle Meeresnutzung stattfinden, deren Ausmaß den der landgestützten Anlagen noch übersteigt. Auch an Land ist an eine Entspannung nicht zu denken, weil dort die "epochale Landschaftsbildveränderung" [66] bereits stattgefunden hat und sich nachhaltig - durch Zubau und sogenanntes Repowering - manifestiert. Befürchtungen gehen dahin, dass an Land die Zahl der Anlagen auch deshalb weiter wachsen wird, weil der Investitionsbedarf für die Offshore-Technik das Potential herkömmlicher Investoren ("Bürgerwindparks") übersteigt [63]. Erst ab 2005 ist mit einer Reduzierung der Neuaufstellungen an Land zu rechnen. Allein das Investitionsvolumen für die aktuellen Vorhaben in Nord- und Ostsee wird auf über 35 Milliarden Euro beziffert [75]. So rechnet die Windparklobby mit 3.000 bis 4.000 MW Nennleistung im Jahr 2010. 5.000 Anlagen und 25.000 MW im sollen es dann 2030 sein [75]. Dem Bundesamt für Hydrographie liegen heute über 30 Anträge für Nord- und Ostsee vor, die im Endausbau etwa 65.000 bis 70.000 MW installierte Leistung bedeuten [62].

Ein letztes Beispiel für die neue Gigantomanie. 550 Anlagen mit zusammen 2.600 MW Nennleistung auf einer Fläche von 700 km² soll der Windpark "Sandbank 24" der "Oldenburger Projektierungsgesellschaft für regenerative Energien mbH" bringen. 120 km westlich von Sylt sei der Windpark "von der Küste kaum sichtbar" [84]. Goldgräberstimmung also wie gehabt, sei es beim Abstecken der Claims auf See oder bei den Plänen für den Ausbau von Hafenstandorten wie Emden, Bremerhaven und Cuxhaven zu "Offshore-Kompetenzzentren" [96].

Weitsicht ist gefordert, wenn tatsächlich tausende Anlagen in der Nordsee stehen sollen, über deren kumulativen Effekte für die Meeresumwelt so gut wie nichts bekannt ist. Im Zweifelsfall wäre also das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wie es kürzlich unsere Nachbarn in den Niederlanden und in Belgien vorgeführt haben. Die Provinzen Nord-Holland und Friesland und vier Gemeinden am Abschlußdeich (Ijsselmmeer) haben mit einer Initiative die dortigen Windparkpläne im Wattenmeer gestoppt. Ausschlaggebend dafür waren u. a. die Anforderungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie [78]. In Belgien scheiterten die Pläne für ein 200 Mio Euro Offhore Projekt wenige Kilometer von einem Naturschutzgebiet entfernt, weil u. a. so das belgische Umweltministerium, die Rotoren der WKA die Wanderbewegungen geschützter Seevögel stören würden [79].

Schlußbetrachtung

Nach 15 Jahren moderner Windkraftnutzung sind Natur und Landschaft an vielen Stellen Deutschlands kaum wiederzuerkennen. Politische Ziele, Landesprogramme und finanzieller Anreiz erzeugen einen Realisierungsdruck, dem Naturschutz und Landschaftspflege kaum etwas entgegenzuhalten haben. Der Bau von Windenergieanlagen diene automatisch "dem Naturschutz", zumindest aber "dem Umweltschutz"; jedenfalls müsse der Schutz von Arten und Lebensräumen dabei zurückstehen, so die landläufige Meinung. Diese Auffassung reflektiert das defizitäre gesellschaftliche Verständnis für die ökologische Komponente des Umweltschutzes.

Nicht die Einsicht in ökologische Zusammenhänge, sondern die Aussicht auf schnellen Profit, katalysiert also das Windstromgeschäft. Beim Handel mit der Entlastung der Umwelt bleibt dann der Schutz von Natur und Landschaft all zu oft auf der Strecke. Eine Suche nach konfliktfreien oder konfliktarmen Turbinen-Standorten fand weder landesweit noch in den naturräumlichen Regionen statt. Die Instrumente der räumlichen Gesamtplanung haben bei der Vermeidung bzw. Lösung des Konfliktes weitgehend versagt, und für grundlegende Gestaltungsansätze ist es zumindest in Norddeutschland zu spät. Heute konzentriert sich das Interesse der Investoren auf das offene Meer: Wind im Überfluß, keine "Landschaft", die im Wege steht und noch höhere Einnahmen eröffnen ungeahnte Perspektiven. Schon geht der Wettbewerb um Windparkflächen in die nächste Runde. Wenn dann auch noch die Technik mitspielt, ist die Meeresumwelt mit zusätzlichen Beeinträchtigungen konfrontiert. Im Land des Windkraft-Weltmeisters landen Naturschutz und Landschaftspflege also auf den hinteren Rängen.

Die bisherige Praxis zeigt: So verträgt sich der Naturschutz nicht mit der Windenergienutzung.

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Quellen

[1] Andresen (Tgb.) In: Berndt, R. K. & G. Busche (1993): Vogelwelt Schleswig-Holsteins. Bd. 4.: 67, 87. Wachholtz, Neumünster.

[2] Bezirksregierung Weser-Ems (1997): Windenergieanlagen im Regierungsbezirk Weser-Ems. Statistik. Stand: 31.12.1996.

[3] BioTec (1992): Ökologisches Gutachten zum geplanten Windpark Utgast I. unveröff.

[4] Böttger, M., T. Clemens, G. Grote, G. Hartmann, E. Hartwig, C. Lammen & E. Vauk-Hentzelt (1990): Biologisch-ökologische Begleituntersuchungen zum Bau und Betrieb von Windkraftanlagen - Endbericht. NNA-Berichte 3/1990, Sonderheft.

[5] Breuer, W. (1993): Windkraftanlagen und Eingriffsregelung oder: Kann den Windkraft Sünde sein? Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 13, Nr. 5: 161 - 169.

[6] Breuer, W. (1996): Planungsgrundsätze für die Integration der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Ausbau der Windenergienutzung. NNA-Berichte 3/96: 39 - 45.

[7] Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.8.1993 (BGBl. I S. 1458).

[8] Common Wadden Sea Secretariat (Hrsg., 1992): Ministererklärung der sechsten trilateralen Regierungskonferenz zum Schutz des Wattenmeeres, Esbjerg, 13. November 1991.

[9] Common Wadden Sea Secretariat (Hrsg., 1994): Ministerial Declaration of the 7th Trilateral Governmental Conferen-ce on the Protection of the Wadden Sea. Leeuwarden, 30.11.1994.

[10] Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (1979): Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. ABl. Nr. L 115 vom 08.05.1979.

[11] Deutsches Windenergie-Institut (1993): Feststellung geeigneter Flächen als Grundlage für die Standortsicherung von Windparks im nördlichen Niedersachsen.

[12] Deutsches Windenergie-Institut (1997): Pressemitteilung vom 13.01.1997

[13] Durinck, J., H. Skov., F. P. Jensen & S. Pihl (1994): Important marine areas for wintering birds in the Baltic Sea. Ornis Consult report, Copenhagen.

[14] Enercon (ohne Jahr): Div. Produktinformationen. Aurich.

[15] Faida, I. (1996): Beurteilung von Windkraftanlagen aus Sicht der Niedersächsischen Naturschutzverwaltung. NNA-Berichte 3/96: 14 - 15.

[16] Filbrandt, U. (1992): Naturschutz vom Winde verweht? Naturschutz heute 24, Nr. 4: 36 - 37.

[17] Filbrandt, U. (1995): Im Rausch der Windenergie: Subventionen, Chaos und Ablaßhandel. Naturschutz heute 27, Nr. 2: 50 - 51.

[18] Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1991): Urteil vom 28.02.1991 in der Rechtssache C-57/87. Luxemburg.

[19] Hartwig, E. & Clemens, T. (Hrsg., 1995): Offshore-Windpark: Planungen auf dem Elbe-Leitdamm. Seevögel 16, Nr. 4: 33 - 35.

[20] Heckenroth, H. (1994): Avifaunistisch wertvolle Bereiche in Niedersachsen, Brutvögel, 1986 - 1992. Inform. d. Naturschutz Nieders. 12, Nr. 6: 185 - 188.

[21] Heckenroth, H. (1994): Avifaunistisch wertvolle Bereiche in Niedersachsen, Gastvögel, 1986 - 1992. Inform. d. Naturschutz Nieders. 12, Nr. 7: 189 - 192.

[22] Kohler, S. (1996): Windenergie - eine ökologische und energiepolitische Notwendigkeit. NNA-Berichte 3/96: 6 - 8.

[23] Koop, B. (1996): Ornithologische Untersuchungen zum Windenergiekonzept des Kreises Plön. unveröff. Mskr.

[24] Landkreis Aurich (1993): Regionales Raumordnungsprogramm für den Landkreis Aurich. Amtsbl. Lkr. Aurich Nr. 26 vom 02.07.1993.

[25] Minister für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg., 1995): Die neue Energiepolitik - Windkraft. Kiel.

[26] Ministry of Environment and Energy, Danish Environmental Protection Agency (1995): Esbjerg Declaration. 4th International Conference on the Protection of the North Sea, Esbjerg, Denmark, 8-9 June 1995.

[27] Niedersächsisches Innenministerium (1994): Niedersächsisches Landesraumordnungsprogramm. Hannover.

[28] Niedersächsisches Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1994 (Nieders. GVBl. S. 156 ber. am 17.6.1994, GVBl. S. 267)

[29] Niedersächsisches Umweltministerium (1993): Leitlinie zur Anwendung der Eingriffsregelung des Niedersächsi-schen Naturschutzgesetzes bei der Errichtung von Windenergieanlagen. - Bek. d. MU v. 21.6.1993, Nds. MBl. S. 923.

[30] Niedersächsisches Umweltministerium (1994): Erlaß vom 06.06.1994: Fachgutachten "Avifaunistisch wertvoller Bereiche von lokaler und höherer Bedeutung" entspr. Punkt 6.2 der "Leitlinie zur Anwendung de Eingriffsregelung bei der Errichtung von Windkraftanlagen".

[31] Niedersächsisches Umweltministerium (1994): Brief an die Landkreise und kreisfreien Städte an der Küste vom 25.10.1994: Nutzung der Windkraft in Niedersachsen.

[32] Ostfriesen-Zeitung vom 03.11.1992

[33] Ostfriesen-Zeitung vom 01.09.1993

[34] Ostfriesen-Zeitung vom 11.01.1997

[35] Ostwind Verwaltungsgesellschaft & Tacke Windtechnik (Hrsg., 1996): Windpark Utgast II. Eröffnungsbroschüre.

[36] Otzen, C. (1995): Anspruch und Wirklichkeit der Nutzung der Windenergie in der Bundesrepublik Deutschland. NABU Schleswig-Holstein. unveröff. Mskr.

[37] Pedersen M. B. & E. Poulsen (1991): Impact of a 90m/2 MW wind turbine on birds. Avian responses of the Tjaere-borg Wind turbine at the Danish Wadden Sea. Danske Vildtundersögelser 47. Kalö.

[38] Plenum (1994): Errichtung von 47 Windkraftanlagen à 600 kW im Bereich Utgast (Windpark Utgast II). Bauantrag und ökologisches Gutachten. unveröff.

[39] Pohl, D. (1992): Stand der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten in Niedersachsen. Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 12, Nr. 7: 217 - 300.

[40] Pohl, D. (1996): Stand der Ausweisung von Naturschutzgebieten in Niedersachsen. Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 16, Nr. 2: 65 - 80.

[41] Schreiber, M. (1993): Zum Einfluß von Störungen auf die Rastplatzwahl von Watvögeln. Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 13, Nr. 5: 161- 169.

[42] Skov, H., J. Durinck, M. F. Leopold & M. L. Tasker (1995): Important Bird Areas for seabirds in the North Sea. BirdLife International, Cambridge.

[43] Winkelman, J. E. (1995): Bird/Wind Turbine Investigations in Europe. In: LGL Ltd. Environmental Research Associates (Hrsg.): Proceedings of National Avian-Wind Power Planning Meeting: 110 - 121. Denver, Colorado, 20-21 July 1994.

[44] Wöbse, H. H. & A. J. Ackermann (1995): Der Einfluß von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild im Landkreis Aurich. Institut f. Landschaftspflege und Naturschutz der Universität Hannover. unveröff.

[45] Ostfriesen-Zeitung, 19.1.1998

[46] Schreiber, M. (1998): Vogelrastgebiete im Grenzbereich zum Nationalpark " Niedersächsisches Wattenmeer", an der Unterems und an der Unterweser. Bramsche. 385 S.

[47] Knake, M. & R. Schopf (1998): Windkraft und Vogelschutz. Naturschutz und Landschaftsplanung 30, (12): 370

[48] Bräger, S. & G. Nehls (1987): Die Bedeutung der schleswig-holsteinischen Ostsee-Flachgründe für überwinternde Meeresenten. Corax 12: 234 - 25

[49] Ostfriesen-Zeitung, 19.12.1998

[50] Buddensiek, V, A. Wilczek & G. Ratzbor (1997): Umweltverträglichkeits-studie (UVS) zum geplanten Windenergiepark "Wybelsumer Polder". I. A. d. Niedersächsischen Umweltministeriums

[51] Der Rat der Europäischen Gemeischaften (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. ABl. Nr. L. 206/7 vom 22.07.1992.

[52] Deutsches Windenergie-Institut, Announcement, 21.01.1999: www.dewi.de/news.html

[53] Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.09.1998 (BGBl. I, S. 2994)

[54] Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (1997): Richtlinie 97/11 EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. ABl. Nr. L073 vom 14.03.1997

[55] Common Waddensea Secretariat (Hrsg., 1997): Progress Report. 8th Trilateral Governmental Conference on the Protection of the Wadden Sea. Stade, 22.10.1997

[56] Ender, C. (2002): Windenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland - Stand 30.06.2002. DEWI Magazin 21. August 2002

[57] Windpark Wybelsumer Polder (2001). Verlagsbeilage (Sonntagsblatt/Gerhard Verlag) 09.09.2001 zur Einweihung am 15.09.2001

[58] Ostfriesische Nachrichten, 13.07.2001: Enercon erhöht Marktanteil. Die Windbranche boomt.

[59] Ketzenberg, C., Exo, K.-M., Reichenbach, R., Castorp, M. (2002): Einfluss von Windkraftanlagen auf brütende Wiesenvögel. Natur und Landschaft. (77) Heft 4. 144 - 153

[60] Ehlers, P. (2001): Genehmigung von Offshore-Windenergieparks in der AWZ. HANSA 139, 3 51 - 53

[61] Ostfriesische Nachrichten, 13.07.2001: Trittin treibt Windkraft voran.

[62] Niedersächsisches Aktionsprogramm zur Planung von Windenergiestandorten im Offshore-Bereich (Stand: 13.05.2002)

[63] Breuer, W. & Südbeck, P. (2001): Standortplanung von Windenergieanlagen in Niedersachsen - Anforderungen und Erfahrungen hinsichtlich des Schutzes bedeutender Vogellebensräume. Referat anläßlich der Fachtagung an der TU Berlin 19. - 20.11.2001 "Windenergie und Vögel - Ausmaß und Bewältigung eines Konfliktes"

[64] Winkelbrandt, A. (2001): Berücksichtigung der Anliegen des Naturschutzes bei der Offshore-Windkraftnutzung. In: Offshore-Kongress Berlin 2001

[65] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2001): Windenergienutzung auf See. Positionspapier zur Windenergienutzung im Offshore-Bereich. Berlin

[66] Ergebnis der Arbeiten der Projektgruppe "Windenergienutzung im Offhore-Bereich im Hinblick auf die BMU-Anliegen" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) einschließlich des Bundesam-tes für Naturschutz (BfN) und des Umweltbundesamtes (UBA)

[67] Nohl, W. (2001): Ästhetisches Erlebnis von Windkraftanlagen in der Landschaft. Naturschutz und Landschaftsplanung 33, (12), 2001

[68] Guillemett, M., Larsen, J., K., Clausager, I. (1998): Impact assessment of an off-shore wind park on sea ducks. Ministry of Environement and Energy, National Environment Research Institute Technical Report No. 227

[69] Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193

[70] Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung - SeeAnlV) vom 23.01.1997 (BGBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25.03.2002 (BGBl. S. 1193)

[71] Nordsee-Zeitung, 23.01.2002: Austern aus der Weser

[72] Sonntagsjournal (Nordsee-Zeitung), 02.12.2001: Windenergie ein Zukunftsmarkt

[73] Sauer, G. W., Schedereit, L. (2001): Offshore-Windenergie - eine Investitionsfalle?. Immissionsschutz 2 2002. 61 ff.

[74] Ostfriesen-Zeitung, 10.11.2001: Windpark vor Borkum ist genehmigt

[75] Nordwest-Zeitung online, 24.11.2001: Windparks mit Radarsystemen

[76] Ostfriesen-Zeitung, 16.07.2002: Riesen-Rotoren rücken näher

[77] Rehfeldt, K, Gerdes, G., Schreiber, M. (2001): Weiterer Ausbau der Windenergie im Hinblick auf den Klimaschutz. Bericht des Deutschen Windenergie Institutes im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

[78] Gemeinsamer Pressebericht der Provinzen Nord-Holland, Friesland und der Gemeinden Wieringen, Wieringermeer, Harlingen und Wünseradiel (14.03.2002): Provincies en Gemeenten stoppen met Windpark Afsluitdijk.

[79] yahoo-Schlagzeilen, 05.08.2002: Belgische Regierung blockiert Plan für Nordsee-Windpark

[80] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 21.02.1990 (BGBl. I S. 205) zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I 1950)

[81]Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zum Schutz des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz - NPG) vom 17.12.1999 GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 518

[82] Ostfriesen-Zeitung, 07.08.2002: Nur eine Gießerei wagt sich an E-112 heran

[83] Nordsee-Zeitung, 09.09.2002: Wir sind nicht die Bedenkenträger

[84] Ostfriesen-Zeitung, 19.09.2001: Riesen Windernte auf "Sandbank 24"

[85] Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29.03.2000, BGBl. I 2000, 305, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.07.2002, BGBl. I 2002, 2778EEG

[86] www.windpower-monthly.com/WPM:Windicator

[87] Anzeiger für Harlingerland, 31.05.2002: Seeadler verbreiten sich weiter - Aber dem deutschen Wappentier droht Gefahr durch Windkraftanlagen

[88] The Sunday Times, 21.07.2002: Thousands of birds killed each year on wind farms.

[89] Gesetz zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 vom 2.9.1994 (BGBl. II S. 1798)

[90] Common Wadden Sea Secretariat (Hrsg., 2002): Ministererklärung der 9. Trilateralen Regierungskonferenz zum Schutz des Wattenmeeres, Esbjerg, 21.10.2001

[91] Norwegian Ministry of the Environment (2002): Bergen Declaration. 5th International Conference on the Protection of the North Sea, Bergen, Norway, 20 - 21 March 2002

[92] Ostfriesen-Zeitung, 18.09.2002: Windpark Wybelsumer Polder. Anzeigen Sonderseiten

[93] De Jong, F., Bakker, J. F., van Berkel, C. J. M., Dankers, N. M. J. A., Dahl, K., Gätje, C., Marencic, H. and Potel, P. (1999): Wadden Sea Quality Status Report. Wadden Sea Ecosystems No. 9. Common Wadden Sea Secretariat, Trilateral Monitoring and Assessment Group, Quality Status Report Group. Wilhelmshaven

[94] Wattenrat Ostfriesland, Pressemitteilung 18.09.2002: Windpark Wybelsum: Kein Grund zum Jubeln und zum Feiern

[95] Paul, Nicole (2002): Offshore Projekte in Nord- und Ostsee. Sonne, Wind & Wärme 7/2002

[96] Ostfriesen Zeitung, 12.12.2001: Jagd auf Windparks eröffnet. Häfen bewerben sich um Bau der Offshore- Wind-parks

[97] Neues aus dem NLÖ, 11.09.2002: Staatliche Vogelschutzwarte untersucht die Bedeutung der 12-Seemeilen-Zone für die Avifauna.

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