Startseite > Aktuelles > Artikel Nr. 119 (September 2005)
Muschelfang Thema im niedersächsischen Landtag
Muschelfang im Wattenmeer wird im niedersächsischen Landtag behandelt
Gnadenlos wird in Niedersachsen versucht, den bisher erreichten ohnehin schwachen Schutz des Wattenmeeres vor der besonders stark zerstörenden Muschelfischerei wieder einzuführen: für nur 4 Fischereibetriebe mit fünf Fahrzeugen. Dabei wurde die katastropahle Auswirkung z.B. der Miesmuschelfischerei auf eine Muschelbank mit nur einer Befischung bereits von der inzwischen aufgelösten Forschungsstelle Küste im damaligen NLÖ dokumentiert.
Das ist brutale Klientelpolitik der niedersächischen Landesregierung. Völlig ignoriert wird in Niedersachsen offensichtlich das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Muschelfischerei gegen die Niederlande, speziell Herzmuschelfischerei von 2004 (Auszug nachstehend). Der Wattenrat hatte bereits vor einem Jahr in einer Pressemitteilung dazu Stellung genommen, die überwiegend nicht beachtet wurde. Die Berichterstattung (PR statt Journalismus!) für die Muschelfischer dagegen funktioniert an der Küste nach wie vor reibungslos.
Wir zitieren aus der "Ostfriesen-Zeitung, 17.09.2005:
Muschelfang sorgt für Streit im Landtag
ANTRAG CDU und FDP wollen Einschränkungen der Küstenfischerei abbauen
HANNOVER/OSTFRIESLAND - Die Muschelfischerei an der ostfriesischen Küste hat gestern für einen Streit im Landtag gesorgt. Der Grünen-Abgeordnete Hans-Joachim Janßen (Varel) hat die Landesregierung davor gewarnt, die Fischerei über die Miesmuscheln hinaus auf Trog- und Herzmuscheln auszudehnen. Der Landtag beriet gestern einen Antrag von CDU und FDP zur Küstenfischerei.
Der Miesmuschelfang ist nur eins von vielen Themen des Antrags. Es bestehe erheblicher Handlungsbedarf in der gesamten Küstenfischerei, meinte der Remelser CDU-Landtagsabgeordnete Ulf Thiele. 77 Prozent des 590 000 Hektar großen Küstenmeeres seien bereits durch vielfältige Nutzungen wie Schutzgebiete, Schifffahrt, Kabel und Leitungen belegt und damit nicht befischbar. Der geplante Bau von Offshore-Windparks spiele dabei auch eine große Rolle.
CDU und FDP wollen der Küstenfischerei wieder eine Perspektive geben. Sie wollen die Bedingungen für die Muschelfischerei verbessern, die Küstenfischereiordnung überarbeiten, die Rechtsposition der Fischer bei Planungen stärken und den Krabbenfischern beim Aufbau neuer Vermarktungsstrukturen helfen. Anlass für diesen letzten Punkt sind Preisschwankungen der vergangenen Jahre, die einige Fischer an den Rand des Ruins gebracht haben.
Janßen warnte die Landesregierung vor einer Ausweitung der Muschelfischerei, Falls künftig neben Miesmuscheln wieder Herz- und Trogmuscheln gefischt werden dürften, werde der Meeresboden schwer geschädigt. Janßen befürchtet zudem, dass CDU und FDP das Nationalparkgesetz ändern. "Umweltminister Sander lässt doch keinen Zweifel, dass ihm der Naturschutz im Nationalpark mehr als lästig ist", sagte Janßen gestern.
Rechtssache C-127/02 EuGH, 5. Kammer
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, fällt unter den Begriff "Plan" oder "Projekt" im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen. 2. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 führt ein Verfahren ein, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. Dagegen legt Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 eine allgemeine Schutzpflicht fest, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten; er kann nicht gleichzeitig mit Artikel 6 Absatz 3 angewandt werden. 3a. Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 ist so auszulegen, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie dieses Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten.
3b. Nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 steht dann fest, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes vorzunehmen.
4. Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 bedeutet eine
Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das
betreffende Gebiet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der
besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche
Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich
oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses
Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die
zuständigen Behörden dürfen unter Berücksichtigung der
Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit mit den
für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diese Tätigkeit
nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich
nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall,
wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht,
dass es keine solchen Auswirkungen gibt. 5. Ein nationales Gericht kann bei der
Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Planes oder eines
Projektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 prüfen, ob die
durch diese Bestimmung gezogenen Grenzen für den Ermessensspielraum der
zuständigen nationalen Behörden eingehalten worden sind, auch wenn diese
Richtlinie trotz Ablaufs der hierfür gesetzten Frist nicht in das nationale
Recht des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.
Unterschriften.