Die Landschaft oder das Landschaftsbild ist keine subjektive Geschmacks- oder Ansichtssache, das Landschaftsbild ist ein Schutzgut, wie man im Bundesnaturschutzgesetz nachlesen kann:
§1 Bundesnaturschutzgesetz: Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich […] zu schützen, […] (4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,[…]
Die Wirklichkeit sieht allerdings häufig anders aus. Eine übergreifende Raumplanung findet gar nicht mehr statt, jedes Ratsgremium einer kleinen Kommune kann heute über Standorte riesiger Windparks entscheiden, die dann nur wenige Kilometer voneinander errichtet werden. Die Raumordnung gerät so nicht nur unter die Windräder, sondern auch unter den engen Blickwinkel von Lokalpolitikern mit sehr eingeschränkter Kirchturmperspektive.
Dipl.Ing. Wilhelm Breuer ist Landschaftspfleger, Lehrbeauftragter für Planungs- und Naturschutzrecht an der Fakultät Agrarwissenschaften und Landschaftsarchitektur der Hochschule Osnabrück sowie Geschäftsführer der Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V. (EGE). Er hat sich beruflich mit dem Landschaftsbild ausführlich beschäftig und seine Sicht der Dinge, gerade auch im Hinblick auf den Bau von Windkraftanlagen, in einem bemerkenswerten Aufsatz festgehalten, den Sie hier nachlesen können: Landschaftsbild_Breuer_2013