Bearbeitet am 12. Sept. 2020
Die Hannoversche Allgemeine Zeitung veröffentlichte am 26. August 2020 (online) und am 27. August 2020 (print) einen lesenswerten Bericht über die merkwürdige Entstehung des riesigen Campingplatzes mit Straßen und Betriebsgebäuden in Bensersiel seeseitig vor dem Deich, direkt an der Grenze zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer. Der angereiste Redakteur Bert Strebe befragte dazu das Klägerehepaar aus Dortmund, das als Landeigentümer erfolgreich gegen den „Schwarzbau“ der Umgehungsstraße Bensersiel bis zum Bundesverwaltungsgericht geklagt hatte, sowie die Pressestelle des Landkreises Wittmund, den Esenser Hauptverwaltungsbeamten Harald Hinrichs, den Juristen der Nationalparkverwaltung Norman Grabow und Manfred Knake vom Wattenrat.
Die Kläger, ein pensionierter Richter und seine Frau, verweisen auf das niedersächsische Deichgesetz und eine Verordnung des Landkreises Wittmund, wonach Bauten im Deichvorland verboten sind. Touristische Anlagen wie dieser Platz seien nur mit Verträglichkeitsprüfungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsfähig. Die habe es nicht gegeben. Harald Hinrichs geht zunächst auf den Bau der (illegal gebauten und inzwischen gesperrten) Umgehungsstraße ein und betont: „Schauen Sie sich den Verkehr auf der Hauptstraße in Bensersiel an. Wir brauchen die Entlastungsstraße.“ Zum Campingplatz sagt er, dass der seines Wissens seit den Fünfzigerjahren bestehe und vom Landkreis genehmigt sei. Niemand habe aber die Rechtmäßigkeit bisher angezweifelt, nur der pensionierte Richter aus Dortmund in seinem neuen Klageverfahren.
„Eigentümliche Antworten“
Und nun kommt´s: Als der Redakteur nach der Rechtmäßigkeit des Campingareals beim Landkreis anfragt, bekommt er „eigentümliche Antworten“: Zunächst wird mit einem Antwortschreiben von der konkreten Frage mit einem Text abgelenkt, ob der Dortmunder Richter mit seinem Vorgehen gegen die Umgehungsstraße recht habe oder nicht. Zur konkreten Frage nach der Rechtmäßigkeit des Campingplatzes kommt die kurze Antwort, es werde „Rechtmäßigkeit unterstellt“ und dass bei deichrechtlichen Genehmigungen das Natur- und Umweltrecht zu beachten sei. Ob es ein naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gegeben habe, wurde nicht beantwortet. Redakteur Strebe ist beharrlich (was ja in der heutigen Presselandschaft nicht mehr selbstverständlich ist) und fragt noch einmal nach: „Wann wurde der Ausbau genehmigt, welche Prüfungen hat es nach den EU-Vogelschutzbestimmungen gegeben? Antwort: 2008 wurde genehmigt, mit deichbehördlicher Ausnahmegenehmigung (der Landkreis ist auch Deichbehörde und hat sich selbst die Erlaubnis zur Baugenehmigung erteilt).“ Also auch hier keine Antwort zur Sache. Auf nochmalige Nachfrage des Redakteurs erklärt der Landkreissprecher, „zwischenzeitlich“ habe es „eine Vorprüfung gegeben“. Nur ist eine Vorprüfung eben keine erforderliche gesetzliche verlangte Verträglichkeitsprüfung. Der vom Redakteur befragte Jurist der Nationalparkverwaltung bestätigt dann auch, dass diese „vor der Genehmigung einer Baumaßnahme stattfinden muss“. Manfred Knake vom Wattenrat verweist schließlich auf die Lage des Campingplatzes vor dem Deich: „Dennoch, sagt Knake, grenze das Gebiet immer noch direkt an die Erholungszone des Nationalparks Wattenmeer, die wiederum Teil des EU-Vogelschutzgebietes ist. Deswegen hätte spätestens vor dem Campingplatz-Ausbau 2008 eine entsprechende Flora-Fauna-Verträglichkeitsprüfung nach Bundesnaturschutzgesetz und nach den EU-Vogelschutzbestimmungen vorgenommen werden müssen.“
Nationalparkgesetz 2001 novelliert, auch Campingplatz Bensersiel aus dem Nationalpark entfernt
Das muss erläutert werden: Bis zur Novellierung des Nationalparkgesetzes 2001 war auch der Bensersieler Campingplatz Teil des Nationalparks und Teil des EU-Vogelschutzgebietes. Durch ständiges Drängen der Tourismusindustrie und der Küstenkommunen wurde das Gesetz aber 2001 unter der SPD-Landesregierung mit Ministerpräsident Sigmar Gabriel so novelliert, dass ca. 90 Gebiete aus dem Nationalpark herausgenommen oder in der Zonierung herabgestuft wurden, um der Tourismusindustrie mehr Raum zu geben. Damit war auch der Campingplatz in Bensersiel nicht mehr Teil des Nationalparks Wattenmeer. Gegen diese eigentlich nach EU-Recht unzulässige Verkleinerung eines Natura-2000-Gebietes aus allein wirtschaftlichen Gründen unter dem Schutzregime der EU legte der Wattenrat 2001 Beschwerde bei der EU-Kommission ein, fuhr mit drei Mitarbeitern nach Brüssel und legte die umfangreiche gut begründete vierbändige Beschwerde dort vor. Nach fünf Jahren wurde das Beschwerdeverfahren von der EU-Kommission still und leise eingestellt. Dafür wurde der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer trickreich von 2800 Quadratkilometer auf 3500 Quadratkilometer vergrößert, aber um konfliktfreie Wasserflächen vor den Inseln, die nicht ansatzweise der Qualität der herausgenommenen oder herabgestuften Flächen auf den Inseln und am Festland entsprachen.
Fehlende Verträglichkeitsprüfung
Unbenommen davon verlangt aber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass auch für Flächen außerhalb von Schutzgebieten, die an EU-Schutzgebiete angrenzen, eine sog. „Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsprüfung“ (FFH-VP) stattfinden muss, die die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Schutzgebietes prüft. Im nationalen Recht ist diese Prüfung in § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes festgeschrieben: “Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen“. Und diese FFH-VP hat es weder vor dem Bau der Umgehungsstraße Bensersiel noch vor dem Ausbau des Campingplatzes gegeben. Die Flächen, auf der die Umgehungsstraße geplant und schließlich gebaut wurde, gehörten sogar zu einem „faktischen Vogelschutzgebiet“, das zwar die Wertigkeit eines Vogelschutzgebiet hatte, aber das noch nicht nach Brüssel gemeldet worden war. Hier griff wegen des noch strengeren Schutzregimes die Verträglichkeitsprüfung bis zur Meldung gar nicht, hier durfte noch nicht einmal geplant werden. Die Kommunalaufsicht des Landkreises hat eklatant versagt, nicht nur bei der Umgehungsstraße. Der Landkreis ist zugleich Untere Deichbehörde und Untere Naturschutzbehörde und hätte bei der Neuplanung des Campingplatzes wegen der fehlenden Verträglichkeitsprüfung einschreiten müssen.
Der Pachtvertrag zwischen der Deichacht Esens-Harlingerland und der Stadt Esens
Der Landkreis Wittmund als Untere Deichbehörde hat sich aber den Ausbau des Campingplatzes selbst genehmigt und damit auch für zusätzliche Einnahmen für die Deichacht Esens-Harlingerland aus den Umsatzerlösen des Campingbetriebes gesorgt.
Die früher aufsichtsführende Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg wurde 2005 mit allen Bezirksregierungen in Niedersachsen unter Ministerpräsident Christian Wulff (CDU), dem später gescheiterten Bundespräsidenten, aufgelöst. Die Zuständigkeiten für die europäischen Schutzgebiete Natura-2000 wurden auf die offensichtlich nicht selten naturschutzrechtlich überforderten Landkreise und damit auch auf den ignoranten lokalen Klüngel „nach unten“ übertragen.
Karten zeigen immer noch „Heller“
Die Karte im Anhang des Nationalparkgesetzes für den Bereich Bensersiel (Karte 17) zeigt auf der ehemaligen herausgenommenen Schutzzone das Symbol für „Campingplatz“ und die Beschriftung „Heller“. Die identische Signatur sieht man auch auf der aktuellen (2020) Karte des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, die hier wegen der besseren Lesbarkeit verwendet wurde..
Heller (oder auch Außengroden) ist die Bezeichnung für den bei Sturmfluten überfluteten Vorlandbereich, auf denen sich die gesetzlich geschützten Salzwiesen befinden. Eigentlich sind feste Bauten seeseitig vor den Deichen nach der Deichvorland-Verordnung des Landkreises Wittmund verboten und nur im Ausnahmefall zulässig. Heller oder Salzwiesen gibt es auf dem Campingplatz seit Jahrzehnten nicht mehr. Weite Teile des alten Hellers wurden mit Sand aus dem Watt aufgespült, um einen touristisch vermarktbaren künstlichen Sandstrand zu erzeugen. Dennoch nutzen immer noch arktische Gänse auf ihrem Zuge und während der Rastzeit an der hiesigen Küste ab Spätherbst den grünen Campingplatz, wenn die Touristen fort sind. Sie äsen den künstlich angesäten Grasbewuchs des Campingplatzes ab.
Brüssel ist weiter als der Mond
Der HAZ-Artikel endet mit den Sätzen: „Man darf sich fragen, warum die Kommunalpolitik in Esens und die Kreisverwaltung in Wittmund so starr an der Umgehungsstraße wie am Campingplatz festhalten, statt stolz zu sein auf die Bedeutung ihrer Region für den internationalen Vogelschutz und ihm höchste Priorität einzuräumen.[…] Die Antwort liegt möglicherweise in der Mentalität der Küstenbewohner: Das Meer und die Natur sind für sie oft nicht die Sehnsuchtsorte, die sie für Leute aus dem Binnenland sind, sondern schlicht eine Einnahmequelle, die es optimal zu nutzen gilt. Außerdem sind die Ostfriesen ein stolzes Volk, das sich nicht gern in die eigenen Angelegenheiten hineinreden lässt. Nicht von dahergelaufenen Naturschützern, nicht von pensionierten Richtern. Und sowieso nicht gern von Fremden.“
Der Wattenrat hätte geantwortet: Vogelschutz ist für die Stadt Esens, die Mehrheit der Ratsmitglieder und den Landkreis Wittmund vermutlich pillepalle, vernachlässigbar. Es regiert der politische Klüngel, auch an Gesetzen oder Verordnungen vorbei. Die Europäische Union in Brüssel mit ihrem für alle Mitgliedsstaaten verbindlichen EU-Gemeinschaftsrecht „Natura-2000“, also der Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, ist weit weg, weiter als der Mond, und den kann man schließlich auch sehen. Oder: Die Erosion des Rechtsstaates beginnt bereits auf der untersten kommunalen Ebene. Für die bekanntgewordenen Rechtsverstöße beim Bau der Umgehungsstraße oder beim Ausbau des Campingplatzes wurde kein Verantwortlicher zur Verantwortung gezogen.
VG Oldenburg: „Rechtsuntreues Verhalten“
Am Beispiel der zunächst nur unzureichend für den öffentlichen Verkehr gesperrten „schwarz“ gebauten Umgehungsstraße Bensersiel im damaligen „faktischen Vogelschutzgebiet“ warf das Verwaltungsgericht Oldenburg der Stadt Esens 2017 u.a. sogar vor: „Angesichts des über Jahre andauernden rechtsuntreuen Verhaltens der Beklagten zu 1) [=Stadt Esens] ist nicht auszuschließen, dass sie ihr rechtsuntreues Verhalten fortsetzen bzw. bei nächster Gelegenheit wieder aufnehmen wird.“ (5 A 2233/16).
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„ Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten lässt sich immer noch regieren. Bei schlechten Beamten helfen die besten Gesetze nichts.“ (Otto Fürst von Bismarck).
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zum Lesen empfohlen: WebLog exit-esens,Abenteuer-Camping und Abenteuer-Camping, Teil 2
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Nachtrag 10. Sept. 2020:
Am 09. Sept. 2020 berichtete auch die Lokalzeitung „Anzeiger für Harlingerland“ aus Wittmund über den Campingplatz in Bensersiel. Darin fehlte aber u.a. die Verflechtung der Deichacht Esens-Harlingerland mit dem Landkreis Wittmund. Der Landkreis hatte der Stadt Esens den Campingplatz außendeichs mit einer Ausnahmegenehmigung der Deichacht genehmigt, die Deichacht erhält dafür eine Umsatzbeteiligung am Campingplatz. Der Landkreis Wittmund ist als Untere Deichbehörde auch die Genehmigungsbehörde.
Anzeiger für Harlingerland, Wittmund, S. 1, 09. Sept. 2020
Kreis räumt Versäumnis ein TOURISMUS – Verträglichkeitsprüfung fehlte bei Arbeiten auf Campingplatz Bensersiel
Auf dem Campingplatz Bensersielwurde zuletzt kräftig in die Infrastruktur investiert. BILD: Detlef Kiesé
BENSERSIEL/WITTMUND. (mh) Der Campingplatz Bensersiel ist in die Schlagzeilen geraten. Seine Existenz soll möglicherweise nicht rechtmäßig sein, weil beim Ausbau 2008 nicht die Vorgaben des EU-Naturschutzrechtes beachtet worden seien. Im Fokus der Kritik steht der Landkreis, der den Ausbau damals genehmigte. Ein Ehepaar aus Dortmund, das auch das Rechtsverfahren gegen die derzeit stillgelegte Umgehungsstraße auf den Weg brachte, zieht nun gegen den Campingplatz zu Feld […]
Die erfolgreiche Klägerin gegen die ebenfalls ohne Verträglichkeitsprüfung „schwarz“ gebaute Umgehungsstraße Bensersiel wandte sich am 10. Sept. 2020 an den stellvertretenden Redaktionsleiter und teilte diesem ihre Sicht der Dinge mit:
„[…] Ihr leider sehr einseitiger Artikel im AfH zu der Frage der Rechtmäßigkeit des Campingplatzes in Bensersiel hat mich sehr überrascht.
Schon die Formulierung, dass der Kläger in dem Bebauungsplanverfahren gegen die Umgehungsstraße gegen den Campingplatz „zu Felde zieht“ unterstellt eine kriegerische Absicht, die der Sache absolut nicht gerecht wird und einer möglichen Einigung sogar erheblich schadet. Die neu aufgetretene Frage der Rechtmäßigkeit der touristischen Strandanlagen in Bensersiel ist nämlich lediglich eine logische Folge in dem Verfahren um den Bebauungsplan Nr.89. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.1.2016 – C-399/14, Rn.61) und des BVerwG (Urteile vom 15.7.2016 – 9 C 3.16, Rn.55, und vom 15.5.2019 -7 C 27.17, Rn.19 und 45) sind in das Verfahren alle sog. „Vorbelastungen“ hinsichtlich der EU-Schutzgebiete einzubringen.
Da die Stadt Esens dies jedoch im Bebauungsplan Nr.89 – auch nach der Kritik des BUND – nur unzureichend dargelegt hat, müssen diese Fragen nunmehr im Rahmen des Gerichtsverfahrens geklärt werden. Dabei ist bisher herausgekommen, dass unionsrechtliche Vorgaben – ähnlich wie in den alten Bebauungsplänen zur Umgehungsstraße – möglicherweise nicht beachtet worden sind, wie Sie in Ihrem Artikel korrekt dargelegt haben. Die sog. „Vorprüfung“ für den Campingplatz hätte bereits vor 40 Jahren mit dem Inkrafttreten der Vogelschutz-Richtlinie (1979) durchgeführt werden müssen, da dieser Bereich schon damals als „Besonderes Schutzgebiet“ ausgewiesen war. Da nach schriftlicher Mitteilung der Staatlichen Vogelschutzwarte seit 1983 dort aber keine Vogelbestandsdaten mehr erhoben worden sind, können entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfungen nun gar nicht mehr sachgerecht nachgeholt werden.
Noch gravierender ist aber ein Umstand, den Sie in Ihrer Berichterstattung völlig ausgelassen haben, nämlich der Verstoß gegen das Niedersächsische Deichgesetz. Nach § 2 Abs.1 der „Verordnung über die Benutzung des Deichvorlandes des Landkreises Wittmund ist es im Deichvorland verboten, Bauten oder sonstige Anlagen zu errichten und zu ändern, Campingplätze anzulegen und zu unterhalten.“
Dieser Aspekt ist in dem der aktuellen öffentlichen Diskussion zugrundeliegenden Artikel der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung – „Bensersiel hat eigene Gesetze“ (vom 27.8.2020) bzw. „Nach der Posse um die Umgehungsstraße: Ist auch der Campingplatz in Bensersiel illegal?“ (online vom 26.8.2020) – angesprochen.
Es erhebt sich daher die für das Gerichtsverfahren im Bebauungsplan Nr.89 entscheidungserhebliche Frage, ob ein außendeichs gelegener Campingplatz zur Größe von 100.000 qm mit mehreren hundert elektrifizierten Wohnmobilstellplätzen, mehreren Gebäuden und befestigten Wegen durch eine, nach dem Deichgesetz jederzeit rücknehmbare „Ausnahmegenehmigung“ gesichert werden kann, zumal er teilweise privatwirtschaftlich genutzt wird und dabei in den letzten Jahren Pachtgebühren von jährlich über 100.000,- Euro geflossen sind.
Für die Bensersieler Kaufleute dürfte daher auch die Frage von Interesse sein, wer in Zukunft in Bensersiel am Tourismus verdient, wenn der Hauptverkehr an Bensersiel vorbei direkt zum Strand geleitet wird und dort – möglicherweise auch ortsfremde – Kaufleute gegen eine entsprechende Pachtgebühr vom Tourismus profitieren. […]“