Samtgemeinde Esens: digitale Bürgerbefragung zur Windenergie – Programmierfehler erlaubt Mehrfachabstimmung

Screenshot, abgerufen am 31. Januar 2024

Nachtrag am 02. Februar 2024 mit der Berichterstattung in der Lokalzeitung ganz unten

Samtgemeinde Esens: digitale Bürgerbefragung zur Windenergie

Programmierfehler erlaubt Mehrfachabstimmung

von Manfred Knake

Ab dem 15. Januar bis zum 05. Februar 2024 können die wahlberechtigten Bürger der Samtgemeinde Esens im Landkreis Wittmund erneut abstimmen, ob sie für oder gegen weitere Windkraftstandorte in der Samtgemeinde sind, die rot-gelb-grüne Ampelregierung mit ihren Vorgaben zum beschleunigten Ausbau der Windenergie machte den Weg frei; die Investoren scharren bereits mit den Hufen für weitere profitable Anlagen, auch in der Samtgemeinde Esens.

Im Landkreis Wittmund und der Samtgemeinde Esens sind die gesetzlichen Vorgaben der prozentualen Flächenausweisung jedoch bereits weit übererfüllt. Allein in der Samtgemeinde Esens stehen ca. 60 Windkraftanlagen. Nun ruft die Samtgemeinde Esens mit einer ganz anderen „Befragung“ zur Abstimmung auf, überhaupt nicht vergleichbar mit der Abstimmung von 2016. Damals konnte man nur mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen, eine einfache klare Ansage; es wurde auf einem Abstimmungsbogen, der ins Haus geschickt wurde, mit einem Stift ein Kreuz gemacht. So einfach geht das, wenn man will. Fast 80 Prozent der Wähler stimmten mit einem eindeutigen „Nein“ gegen weitere Windkraftanlagen.

Auszug aus dem Anschreiben der Samtgemeinde Esens vom 05. Jan. 2024

Diesmal wird nur digital abgestimmt, nicht mehr nur mit „Ja“ oder „Nein“, sondern zunächst mit der Hürde des Eintippens einer langen Internetadresse oder der Fotografie eines QR-Codes mit einem Smartphone, der zu einem  Fragenkatalog führt, zudem ergänzt mit einem Fragebogen, der die Altersgruppe, den Wohnort abfragt und auch wissen will, ob man sich evtl. an einem Windpark finanziell beteiligen möchte. Diese Hürde können Internetungeübte nur mit fremder Hilfe nehmen. Das Anschreiben der Samtgemeinde enthielt bei Empfängern mit Umlauten im Namen hieroglyphenähnliche  nichtlesbare Sonderzeichen, der erste Programmierfehler.

Screenshot: Erfolgreiche Abstimmung zum Zweiten mit dem Freischaltcode ohne das letzte Sonderzeichen. Kann man eigentlich den Abstimmenden mit dem Freischaltcode in Verbindung der Empfängeradresse des Samtgemeindebriefes individuell identifizieren? Dann wäre es auch keine geheime Wahl mehr.

Nur zeigt diese digitale Abstimmung einen fatalen weiteren Programmierfehler (der hoffentlich keine Absicht für Insider ist) auf: Wer bereits mit einem korrekten Freischaltcode, der individuell an die wahlberechtigten Einwohner von der Samtgemeindeverwaltung per Brief verschickt wurde und abgestimmt hat, kann ein zweites Mal abstimmen, indem der siebenstellige Freischaltcode ohne das letzte Sonderzeichen nach dem erneuten Aufruf der Webseite https://quest.explorare.de/studio/admin/wind/ in das Eingabefeld eingegeben wird.

Ich habe das selbst nach einem Hinweis probiert, auch meine Familie hat versuchsweise mit dem oben geschilderten Verfahren zum zweiten Mal abgestimmt, ein Beweis-Video wurde angefertigt und liegt hier vor.

Damit ist diese Abstimmung wertlos und darf nicht verwendet werden, auch dann nicht, wenn der Programmierfehler nun während des Abstimmungszeitraumes korrigiert werden sollte. Papier und Stift wären einfacher und sicherer gewesen. Das wirft auch die Frage auf, wie sicher digitale Abstimmungen überhaupt und wie anfällig sie für Manipulationen sind.

Nachtrag 02. Februar 2024:

Und so berichtete der Anzeiger für Harlingerland (Wittmund), Lokalausgabe der Nordwest Zeitung (Oldenburg), am 02. Febr. 2024 nach dem Hinweis auf diesen Wattenrat-Beitrag:
„Ist eine Mehrfachabstimmung möglich?
BETRUG – Bürgerbefragung zu Windkraft läuft derzeit – Harald Hinrichs erklärt die Situation […] Nachdem der Samtgemeindebürgermeister auf diese Situation angesprochen seinen ersten Schreck verdaut hatte, fragte er beim Dienstleiter nach. Das Ergebnis: Es stimmt, eine Mehrfachabstimmung ist möglich. […] ´Das Problem ist, dass bei dem siebenstelligen Code das letzte Zeichen ein Sonderzeichen ist. Und bei bestimmten Satzzeichen gibt es Probleme, sodass auch der sechsstellige Code eine Abstimmung ermöglicht.´ Nachdem der Dienstleiter darauf hingewiesen sei, sei es nun kein Problem, die Mehrfachstimmen durch den sechsstelligen Code herauszufiltern und zu löschen.´ Dies seien derzeit zwölf Stimmabgaben gewesen. Harald Hinrichs betont: ´Eine doppelte Wertung wird es nicht geben und wird keinen Einfluss auf das Ergebnis haben.´“

Und dann folgt noch die Werbung für die Wahlbeteiligung:

„Zeit bis zum 5. Februar Mittlerweile sind laut Hinrichs etwa 3000 Stimmen abgegeben worden. Er hofft, das die Bürgerinnen und Bürger der Samtgemeinde die letzten Tage bis zum 5. Februar nutzen werden, um ihre Stimme abzugeben.“

Zunächst: Das Wort „Betrug“ in der Überschrift ist im Wattenrat-Beitrag nicht gefallen, das hat die Anzeiger-Redaktion dazugedichtet und nicht mit einem Fragezeichen versehen – oder hat die Redaktion das gar als „Betrug“ eingestuft? Eine entsprechende Richtigstellung von mir lehnte die Redakteurin per Mail ab: „Ich habe das mit meinen Chefs besprochen. Da das Wort Betrug ihnen nicht in den Mund gelegt worden ist, gibt es keinen Anlass für eine Richtigstellung.“

Die Frage bleibt, ob die digitale Befragung überhaupt anonym war. Auf dem persönlich adressierten Abstimmungsbrief der Samtgemeindeverwaltung war auch der zur Abstimmung notwendige Code enthalten. Dann müsste über den Code über und die jeweilige Empfängeradresse auch zurückzufolgen sein, wer wie abgestimmt hat. Das wäre dann eine Wahlmanipulation und ein grober Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Der Wattenrat wird sich deshalb an den Landesdatenschutzbeauftragten in Hannover wenden.

MK

Nachtrag 03. Mai 2024:

Das Ergebnis der Eingabe vom 05. Februar 2024, Absender ein Sachbarbeiter des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, eMail vom 03. Mai 2024:

Sehr geehrter Herr Knake,

unter Bezugnahme auf Ihre Eingabe vom 05. Februar 2024 teile ich Ihnen mit, dass mir die Samtgemeinde Esens zwischenzeitlich den Ablauf der Bürgerbefragung dargelegt hat.

Nach Mitteilung der Samtgemeinde hat der Rat bei seiner Sitzung am 06.12.2023 die Durchführung einer Befragung nach § 35 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beschlossen und auch den zu befragenden Personenkreis festgelegt. In der Folge wurden die Personen, die im Rahmen der Befragung angeschrieben werden sollten, mit Hilfe des Melderegister ermittelt.

Für den weiteren Verlauf der Befragung wurden zwei unterschiedliche Dienstleister beauftragt, um sicherzustellen, dass keine Verknüpfung vom Freischaltcode für die Befragung und den Adressdaten erfolgt. Es wurden zwei unterschiedliche Datenbanken verwendet. Der mit dem Drucken der Anschreiben beauftragte Dienstleister hat die Daten unmittelbar nach dem Versand der Schreiben gelöscht. Eine entsprechende Bestätigung liegt mir vor. Somit haben nur die angeschrieben Personen Kenntnis von ihrem individuellen Freischaltcode erhalten. Der Samtgemeinde Esens ist die Zuordnung von Code und Person nicht bekannt geworden. Aus diesem Grund kann von einem Freischaltcode auch nicht auf eine konkrete natürliche Person geschlossen werden. Das durchgeführte Verfahren zur Übersendung des Freischaltcodes ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anonymität war aufgrund des beschriebenen Verfahrens gewährleistet.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Nutzung der Meldedaten nach § 37 Bundesmeldegesetz (BMG) auf Grundlage des Ratsbeschlusses zulässig war.

Die von Ihnen in Ihrer Eingabe geschilderte Möglichkeit mehrfach abzustimmen und so das Ergebnis der Befragung möglicherweise zu beeinflussen, ist eine weitergehende Fragestellung, die nicht meiner Zuständigkeit obliegt, da es sich dabei nicht mehr um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt.

Abschließend ist somit festzustellen, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht, die durchgeführte Befragung nicht zu beanstanden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage

*.*

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Referat 2

Hausanschrift: Prinzenstraße 5, 30159 Hannover

Postanschrift: Postfach 221, 30002 Hannover

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