Baugesetzbuch, „beschleunigtes Verfahren“ im Außenbereich: § 13 b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar

Das wurde schon 2017 vom Gesetzgeber zu Lasten des Naturschutzes Murks fabriziert: Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ohne Umweltprüfung und ohne Ausgleich von Eingriffsfolgen in das beschleunigte Verfahren nach dem geänderten § 13 b des Baugesetzbuches ist nicht mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Die Europäische Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) weiß mehr:

Übernommen von der Web-Seite der Europäischen Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE)

§ 13 b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

1. August 2023

Der 2017 in das Baugesetzbuch (BauGB) eingefügte § 13 b war von Anfang an umstritten. Er erlaubte es den Gemeinden, Freiflächen im Anschluss an Siedlungsbereiche ohne Umweltprüfung und ohne Ausgleich von Eingriffsfolgen zu überplanen. Von dieser Möglichkeit hat eine Vielzahl von Gemeinden Gebrauch gemacht. Aufgrund dieser Vorschrift konnten beispielsweise siedlungsnahe Nahrungshabitate des Steinkauzes ohne Weiteres zerstört werden. Darunter litt die Steinkauzpopulation in der Niederrheinischen Bucht, denn dort brütet eine beträchtliche Anzahl Steinkäuze am Rande der Ortschaften. Genau auf solche Flächen zielte die Vorschrift des § 13 b BauGB. Der mit der Anwendung dieser Vorschrift entstandene Schaden für Natur und Landschaft dürfte immens sein. In welcher Größenordnung Biotope überplant wurden und kompensationslos verschwunden sind, kann nur grob erahnt werden.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt: 13 b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar. Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Die für sein Urteil maßgeblichen Gründe hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung veröffentlicht. Die Konsequenzen des Urteils sind weitreichend.

Nachdem die Regelung Ende 2019 ausgelaufen war, erklärte das damalige Bundesinnenministerium im Sommer 2020, das Ziel des § 13 b BauGB sei „angesichts des in vielen Regionen Deutschlands bestehenden Wohnraummangels weiterhin geboten“. Die Befristung wurde im Zuge der BauGB-Novelle 2021 durch das Baulandmobilisierungsgesetz, das am 14.06.2021 in Kraft getreten ist, aufgehoben und bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Immobilienbranche wäre gerne noch einen Schritt weiter gegangen und wollte den Paragrafen bis zum Jahr 2032 verlängert haben. Das Umweltbundesamt kam in einer Studie zu dem Ergebnis, dass § 13 b BauGB vor allem von kleineren, ländlich geprägten Gemeinden genutzt wird und für kleinere Bauvorhaben mit geringer Bebauungsdichte. Demnach bewirke der in der Summe große Flächenverbrauch nur eine geringe Linderung der Wohnungsnot.

Die Wohnungsnot ist trotz der mit § 13 b BauGB seit 2017 eröffneten Beschleunigung und Vereinfachung des Bauens nicht behoben worden, sondern beständig gewachsen. Die Ursachen für die Misere liegen, wenn überhaupt, am wenigsten am Naturschutz. Immerhin dies hatte die amtierende Ampelkoalition erkannt, die deswegen im Koalitionsvertrag keine Fortdauer dieser Vorschrift vorsah. Allerdings ist die Lage auf dem Wohnungsmarkt so prekär, dass neue Baulandoffensiven zulasten des Naturschutzes nicht ausgeschlossen sind – von welcher Partei auch immer.


Der Wortlaut: Baugesetzbuch (BauGB)
§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.

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