Neue Befahrensverordnung in den Wattenmeer-Nationalparken der Nordsee

Foto (C:) Eilert Voß/Wattenrat Ostfriesland

Hier ist sie, die neue „Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (Nordsee-Befahrensverordnung – NordSBefV)
Vom 25. April 2023:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/113/VO.html

(auf der verlinkten Webseite nach unten scrollen)

28.04.2023

Neue Regeln für die Wasserstraßen im Nationalpark Wattenmeer

Gemeinsame Pressemitteilung der Umweltministerien Hamburg (BUKEA) und Schleswig-Holstein (MEKUN)

[…]

Neu eingeführt wird das Instrument der sogenannten Allgemeinen Schutzgebiete. In ihnen ist das Trockenfallenlassen nur an ausgewiesenen Stellen zulässig. Allgemeine Schutzgebiete entsprechen den Kernbereichen der Nationalparke (Zone 1, „Ruhezone“) und ersetzen die bisher dort geltende sog. 3-Stunden-Regelung. Sie besagt, dass Bereiche außerhalb der Fahrwasser nur in einem Zeitraum von drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser befahren werden durften. Das hatte sich als unpraktikabel erwiesen. Freizeitnutzungen, die typischerweise mit besonderen Auswirkungen für die Tierwelt verbunden sein können, sind auf bestimmte Bereiche verwiesen.

In Niedersachsen breit diskutiert wurde zwischen den Beteiligten das Thema Kitesurfen; die dafür vorgesehenen Bereiche mit über 3.000 ha sind gegenüber der vormals auf landesrechtlicher Grundlage bestimmten Flächenkulisse praktisch verdoppelt. Auch in Schleswig-Holstein gibt es ein großzügiges Flächenangebot, das die bestehenden Kitesurf-Spots einschließt. Mit den ausgewiesenen Kitebereichen besteht ein Angebot, das eine Ausübung des Sports in der gesamten Wattenmeerregion auf kurzem Wege ermöglicht. […]

Verboten: Kitesurfer in der strengsten Schutzzone des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer. –  Foto (C): Eilert Voß/Wattenrat Ostfriesland

Für den Wattenrat bedeutet das zunächst Fortschritte bei der Unterbindung des großflächigen Trockenfallens für Sportboote. Ein deutlicher Rückschritt ist die Bereitstellung großer Flächen für die Kitesurfer, die als rasende Vogelscheuchen nichts in einem Nationalpark und „Weltnaturerbe“ zu suchen haben. Hier hätte der Verordnungsgeber deutlich restriktiver vorgehen müssen. Nach Meinung des Wattenrates verdient dieser „Nationalpark“ wegen seiner vielen zugelassenen Nutzungen und des ausufernden Massentourismus ohnehin nicht diese Schutzkategorie; das zusätzliche Etikett „Weltnaturerbe“ ist zudem lediglich ein Marketinginstrument der Tourismusindustrie: zweimal Etikettenschwindel.

(Bearbeitet und ergänzt am 02. Mai 202)

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