SPD-Gesundheitsexperte Dr. Karl Lauterbach: „[…] Eine Impfung gegen CO2 wird es allerdings niemals geben. Somit benötigen wir Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels, die analog zu den Einschränkungen der persönlichen Freiheit in der Pandemie-Bekämpfung sind. Ob das erreichbar ist, wage ich zunehmend zu bezweifeln.“
In „Die Welt“, online, 27. Dez. 2020
Die Bundesregierung ist schon einen konkreten Schritt weiter: Das Grundgesetz kann partiell bei Infektionslagen außer Kraft gesetzt werden, mittels des novellierten Infektionsschutzgesetzes, auch „Bevölkerungsschutzgesetz“ genannt:
„Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) IfSGAusfertigungsdatum vom 20.07.2000 Vollzitat:“Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist“
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
Die Bundestagsabgeordneten Siemtje Möller (SPD) für den hiesigen Wahlkreis 026 Wilhelmshaven-Friesland-Wittmund und Johann Saathoff (SPD), Wahlkreis 024 Aurich-Emden, haben für die Einschränkungen der Grundrechte gestimmt. Saathoff ist auch politischer Windkraft-Lobbyist.