Nationalpark-Salami: nun auch Schlafstrandkörbe legal?

Schlafstrandkorb, Insel Norderney, Aug. 2018 – Foto (C): privat

Was eigentlich gesetzlich verboten ist, könnte jetzt durch die Hintertür genehmigt werden: Schlafstrandkörbe am Strand im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, in der Erholungszone. Klingt nach Peanuts, ist es aber nicht. Eigentlich ist es laut Nationalparkgesetz verboten, in der Erholungszone zu übernachten, sei es im Zelt oder in der touristischen Neuerfindung „Schlafstrandkorb“. Die Gründe sind einfach: Wer am Strand sein Zelt aufstellt oder vielleicht demnächst einen Schlafstrandkorb mietet, wird dort nicht nur schlafen wollen. Nächtens lautstark Party machen, Feuer anzünden und Müll hinterlassen werden die Folgen sein. Der urlaubende Spaßbürger bekommt eben etwas geboten von den Tourismusmachern und nun vielleicht auch von der Nationalparkverwaltung. Im Sommer 2018 wurden bereits zwei dieser Schlafstrandkörbe ohne Genehmigung am Strand von Norderney betrieben. Von etwaigen Sanktion gegen die Verantwortlichen ist hier nichts bekannt.

§ 15 Niedersächsisches Nationalparkgesetz, Erholungszone:
[…] Es ist insbesondere verboten,
1. Campingzelte oder Wohnwagen aufzustellen,
2. lärmintensive Veranstaltungen durchzuführen […]

„Lärmintensive Veranstaltungen“ mit lauter Musikbeschallung direkt an der Grenze des Nationalparks werden längst geduldet, so z.B. die jährlichen Silvestersausen am Strand von Norddeich mit tausenden Besuchern. Auf der Veranstaltung ist dann zwar das Böllern verboten, aber die Knallbewegten weichen in den direkt angrenzenden Nationalpark aus. So geschehen auch Silvester 2018.
Die Nationalparkverwaltung mit ihrem Leiter Peter Südbeck ist bekannt für ihr stetes entgegenkommendes Verhalten gegenüber der „weißen Industrie“, die aufgrund der millionenfachen Übernachtungszahlen auf den Inseln und in den Küstenbadeorten, Stichwort Massentourismus, so weiß gar nicht mehr ist. Kritiker meinen schon lange, dass Südbeck eher ein Helfer der Tourismusvermarkter denn ein Naturschützer ist. Und so wird nun trickreich am Beispiel der Schlafstrandkörbe von der Nationalparkverwaltung geeiert und auf den § 25 des Nationalparkgesetz verwiesen, der das Schlupfloch dafür bieten soll (die vollständige Email vom 14. Januar an einen Einwohner von Norderney ganz unten):
Auszug: […] das Aufstellen der Schlafkörbe auf Norderney beurteile ich wie folgt: Das Aufstellen von Übernachtungsgelegenheiten halte ich im gesamten
Nationalpark für grundsätzlich unzulässig, auch in der Erholungszone […] halte ich es grundsätzlich für möglich, die entsprechenden Nebenbestimmungen auch durchzusetzen. […]
Will sagen: mit einer Befreiung die Genehmigung möglich zu machen.

Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes sind aber nur möglich, wenn: dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Das „öffentliche Interesse“ ist in einem Nationalpark aber der Naturschutz!

Das sagt das Nationalparkgesetz:
„§ 25, Regionale Belange

Die zuständigen Behörden haben bei ihren Entscheidungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck es erlaubt.“

Salamitaktik

Auch die Öffnung der Zwischenzonen (sogar zweitstrengste Schutzzone im Nationalpark) für Kitesurfer wurde von der Nationalparkverwaltung in Zuammenarbeit mit den Kommunen mit dem §25 begründet (ein Gummiparagraf!) und über eine eigentlich nicht zulässige „Befreiung“ genehmigt. Die Öffnung der Flächen für Kitesurfer wurde zudem ohne die vorherige (!) erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz vorgenommen, also am Gesetzestext vorbei.

Und so wird die Tür wieder ein bisschen weiter für noch mehr Nutzung in diesem Schutzgebiet, das eigentlich ein grün angestrichener Freizeitpark ist, geöffnet. Das Bundesverkehrsministerium erhöhte bereits 2012 die PS-Begrenzung für Sportboote von 5 auf 15 PS, die nun ohne Führerschein gefahren werden dürfen. Auf vier Inseln wurden vor einigen Wochen die Jagdpachten vom niedersächsischen Landwirtschaftsministerium neu vergeben, mit denen auch wieder auf Zugvögel geschossen werden darf. Und ganz aktuell fühlen sich einige Insel vom Nationalparkgesetz gegängelt und ihrer ihrer Entwicklung behindert, Juist drohte gar mit dem „Austritt“ aus dem Nationalpark. Umweltminister Olaf Lies (SPD) hat inzwischen vermittelnde Gespräche mit den Insulanern  in Aussicht  gestellt. Das hatten wir bereits 2001 unter der SPD-Regierung Sigmar Gabriel, als das Nationalparkgesetz im Sinne der Kommunen im wahrsten Sinne des Wortes verwässert wurde: Ca. 90 Flächen wurden damals aus dem Nationalpark herausgenommen oder in der Zonierung herabgestuft und dafür der Nationalpark mit konfliktfreien Wasserflächen vor den Inseln optisch vergrößert. Die EU-Kommission als Hüterin der Natura-2000-Richtlinien hat diesen Coup geschluckt. Die Wattenrat-Beschwerde gegen die Verschlechterung dieser auch FFH- und Vogelschutzgebiete verlief nach Jahren im Sande, Politik eben, kein fachlicher Naturschutz.

Wie an einer Salami wird an diesem Nationalpark-Verschnitt mit dem unzutreffenden Adelsprädikat „Weltnaturerbe“ ständig für noch mehr touristische Nutzungen geschnippelt, aber die Fiktion eines Schutzgebietes aufrechterhalten. Von den sog. „anerkannten“ und damit klagebefugten Naturschutzverbänden in Niedersachsen hört man indes wenig von der schleichenden Aushöhlung dieses Großschutzgebietes. Dafür wird man wohl im Juni 2019 zusammen mit den Tourismusverbänden und der Presse das zehnjährige Bestehen des „Weltnaturerbes“ feiern…

Betreff:
AW: Schlafstrandkörbe Norderney
Datum:
Mon, 14 Jan 2019 17:12:59 +0000
Von: *.*
<*.*>
An: *.*

Sehr geehrter Herr *.*,

das Aufstellen der Schlafkörbe auf Norderney beurteile ich wie folgt: Das Aufstellen von Übernachtungsgelegenheiten halte ich im gesamten Nationalpark für grundsätzlich unzulässig, auch in der Erholungszone, z.B. Bereiche des Strandes vor der „Weißen Düne“ und einem Teil des Strandes im Bereich der „Oase“.

Die Erholungszone dient allein der Erholung. Dass das Übernachten hiervon nicht umfasst sein soll, folgt aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 NWattNPG, wonach es „insbesondere verboten [ist], Campingzelte oder Wohnwagen aufzustellen“. Dem sind sonstige Übernachtungsgelegenheiten gleichzustellen. Denn auch hier würde das Übernachten zu einer erheblichen, nicht erwünschten Zusatzbelastung führen. Eine übermäßige Nutzung tritt auf, wenn das Lagern zu einer Übernachtung ausgedehnt oder ein Zelt aufgestellt wird „Schlafstrandkörbe“ und auch „Zelte“ müssten ausdrücklich zugelassen werden. Vermieden werden sollen die mit einer Übernachtung typischerweise einhergehenden Belastungen, also die Lärm erzeugende, verfestigte Anwesenheit von Menschen, sanitäre
Belastungen, Anfall von Müll u. ä. von den Verboten des NWattNPG können bekanntlich insbesondere unter Beachtung von § 25 NWattNPG Befreiungen nach § 67 BNatschG erteilt werden. Für dieses Vorhaben „Strandschlafkörbe“ in der Erholungszone oberhalb MThw ist der Landkreis Aurich als Untere Naturschutzbehörde für eine Befreiung zuständig.

Dies wäre auch hier erforderlich, nach meiner Einschätzung aber unter Umständen möglich, wenn entsprechende Nebenbestimmungen in eine Befreiung aufgenommen würden und eingehalten werden. Diese Nebenbestimmungen sollten insbesondere sicher stellen, dass Art und Umfang der Nutzung der Schlafkörbe zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes führen können, indem • die mit einer Übernachtung üblicherweise einhergehenden Belastungen (s. o.) wirksam unterbunden werden,
• eine Begrenzung der Anzahl an Strandkörben festgestellt wird,
• sensible Bereiche, auch in der Erholungszone, von der Nutzung ausgenommen werden,
• der besondere Artenschutz (Strandbrüter) gewährleistet werden kann und
• jederzeit die Möglichkeit besteht, erforderliche Änderungen in die Befreiung aufzunehmen.

Da mit den potentiellen Nutzern der Körbe ein Vertrag geschlossen wird und diese damit namentlich bekannt sind, halte ich es grundsätzlich für möglich, die entsprechenden Nebenbestimmungen auch durchzusetzen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
*.*

Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer
Virchowstraße 1
D-26382 Wilhelmshaven

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