Hochspannungsleitungen sind, gerade in Durchzugsgebieten, eine große Gefahr für Vögel. Anders als bei falsch konstruierten Mittelspannungsmasten, an denen es zu tödlichen Stromschlägen zwischen Mast und Leitungen kommen kann, sind es die Seile der hochaufragenden Hochspannungsleitungen, die beim Anflug tödlich wirken, mit oder ohne Stromführung. Bei unsichtigem Wetter wie Regen, Nebel oder Schnee wächst das Kollisionsrisiko. Außerhalb von EG-Vogelschutzgebieten soll nach Plänen der Bundesregierung nun die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) beim Anbringen weiterer Seile auf bestehende Leitungstrassen (sogenannte Zubeseilungen) in Zukunft entfallen. Das Ganze nennt sich „Netzausbauoffensive“ zur Ableitung des Stromes aus Windenergie. Durch jedes weiteren Seil am Mast wird aber das Kollisionsrisiko deutlich ansteigen. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) hat darüber berichtet. Wir übernehmen das Titelfoto von Dr. Bergfeld und den Text der EGE vom November 2018, mit freundlicher Genehmigung.
Bundesregierung will UVP-Pflicht beim Netzausbau einschränken
Für das Anbringen weiterer Seile auf bestehenden Masten (sogenannte Zubeseilungen) außerhalb von EG-Vogelschutzgebieten soll nach Plänen der Bundesregierung die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) künftig entfallen. Die Sache ist Teil der Netzausbauoffensive der Bundesregierung und mutet harmlos an. Doch bei Licht besehen ist die Sache durchaus riskant. Kollisionsrisiko und Hinderniswirkung von Freileitungen für Vögel können nämlich mit jedem weiteren Seil am Mast drastisch ansteigen.
Kollisionsrisiko und Hinderniswirkung sind nicht nur in EG-Vogelschutzgebieten problematisch, sondern auch in FFH-Gebieten, sofern von den genannten Risiken oder Wirkungen betroffene Vogelarten zu den für diese Gebiete charakteristischen Arten zählen.
Darüber hinaus erstreckt sich der Schutz der Natura-2000-Gebiete nicht allein auf Pläne und Projekte innerhalb dieser Gebiete, sondern auch auf Pläne und Projekte, welche von außen die für Erhaltungsziele oder Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile dieser Gebiete beeinträchtigen können.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die EG-Vogelschutzrichtlinie in der Gesamtlandschaft und insofern auch außerhalb von EG-Vogelschutzgebieten zum Schutz sämtlicher europäischer Vogelarten verpflichtet. In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des § 44 BNatSchG zu sehen, welche zumindest ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko und eine erhebliche Störung europäischer Vogelarten abwenden sollen.
Der Verzicht auf die UVP-Pflicht kann zwar die Anwendung des gemeinschaftsrechtlich fundierten Habitat- und Artenschutzes nicht aussetzen, es steht aber zu befürchten, dass der Verzicht auf die UVP-Pflicht zu einer Fehlbewertung der Auswirkungsschwere von Zubeseilungen führen kann – sofern ein UVP-Verzicht mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die UVP überhaupt vereinbar ist. In der UVP sollten vielmehr die Vorteile eines frühzeitigen Erkennens negativer Umweltfolgen und letztlich die beschleunigende Wirkung der UVP für die Vorbereitung rechtssicherer Entscheidungen gesehen werden.
Die Deutschen sind zurzeit seltsam offensiv; jedenfalls streckenweise. Bundeswirtschaftsminister Altmaier befeuert die „Netzausbau-“ und „Ökostrom-Offensive“, Bundesinnen- und Bundesbauminister Seehofer die „Bauland-“ und „Rückführungsoffensive“, Bundesverkehrsminister Scheuer die „Digitalisierungs-Offensive“, Bundesbildungsministerin Karliczek die „Bildungs-Offensive“. Nur auf dem Gebiet des Naturschutzes sind die Deutschen ungeheuer defensiv; dafür aber im Naturzerstören wiederum energisch offensiv.