Trotz der derzeitigen Diskussion um die hohen Nitratwerte im Boden oder in Gewässern und der damit verbundenen Ankündigung schärferer Vorschriften wurden im LK Aurich, im LK Wittmund, im Rheiderland und bei Gandersum im Landkreis Leer (Fotos) Gülle auf die gefrorenen Böden ausgebracht. Die Gülle kann vom Boden und von den Pflanzen gar nicht aufgenommen werden; sie kann bei Tauwetter leicht in Oberflächengewässer abgeschwemmt werden und so zu erheblichen Gewässerverunreinigungen führen. Das wäre dann eine Straftat. Das Ausbringungsverbot endet am 31. Januar jeden Jahres. Die Vorschriften sind einigen Bauern offensichtlich und im wahrsten Sinne des Wortes „scheißegal“, Einsichten in die Zusammenhänge lästig oder fremd. Landwirtschaftskammern verhalten sich gegenüber ihrem Berufsstand gerne kooperativ und erteilen Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften, die dann leicht zur Regel werden können. In der Presse wird den Bauern aufgezeigt, wie man schon vor Ablauf der Frist am 31. Januar Gülle ausbringen kann. Damit darf dann zwei Wochen eher, also schon ab dem 16. Januar Gülle ausgebracht werden, aber nicht bei gefrorenen oder wassergesättigten Böden. Auch ab dem 16. Januar ausgebrachte Gülle kann von den Pflanzen auf Grünland bei winterlichen Temperaturen auch über dem Gefrierpunkt nicht aufgenommen werden, es sind fragwürdige Gefälligkeitsgenehmigungen. Wer kontrolliert auch hier, ob die Erlaubnisgrundlage der vorzeitigen Ausbringung -weil im letzten Herbst Düngungsmaßnahmen zwei Wochen früher eingestellt wurden- tatsächlich eingehalten wurde? Und wer kontrolliert, ob Bauer X überhaupt eine Ausnahmegenehmigung besitzt?
Eigentlich ist alles nach der Düngeverordnung geregelt:
„Ab Anfang Februar können Landwirte stickstoffhaltige Dünger wieder auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen. Unter bestimmten Umständen ist jedoch bereits ein vorzeitiger Beginn möglich. Wie die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) mitteilt, endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger am 31. Januar. Damit können Landwirte ab Anfang Februar diese Düngemittel wieder auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen, so die Fachberater der LWK Niedersachsen.
Düngeverordnung: Sperrfristen für Dünger
Von der Sperrfrist betroffen sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Diese Dünger dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden.“
Die Kontrolle über die nicht fachgerechte und verbotene Ausbringungen von Gülle findet kaum statt, wie diese nur kleine Auswahl der Bilder aus einem begrenzten Gebiet zeigt.
Anzeiger für Harlingerland, Wittmund, S.9, 20. Januar 2017
Dünger nur auf aufnahmefähige Böden
WESER-EMS/AH – Am 31. Januar endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger. Damit können Landwirte ab Anfang Februar diese Düngemittel wieder auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen. Betroffen von der Sperrfrist sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Sie dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Ausgenommen von der Sperrfrist ist Stallmist. Viele Landwirte, insbesondere in den Grünlandregionen Nordwestniedersachsens, haben aber eine Genehmigung erhalten. Sie haben die Düngungsmaßnahmen im Herbst zwei Wochen früher eingestellt und sind damit berechtigt, bereits ab dem 16. Januar die genannten Düngemittel auf bestellte Ackerflächen und Grünland auszubringen. Der Boden muss dabei aufnahmefähig sein. Bei Wassersättigung des Bodens, geschlossener Schneedecke oder dauerhaft gefrorenem Boden dürfen Gülle, Gärreste und andere stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel nicht ausgebracht werden.