Nachtrag 22. Sept. 2016: Nun also doch: Aus „überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses“ (§ 67 Bundesnaturschutzgesetz), „nach umfangreicher fachlichen und rechtlichen Prüfung unter verschiedenen Auflagen ist zugestimmt worden“, so der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Jetzt dürfen im Meeresschutzgebiet (!) „Borkum Riff“ maximal 2,3 Millionen Kubikmeter Sand und Schlick verklappt werden. Und für vier Jahre dürfen zur Unterhaltung weiterhin jährlich bis zu 640 000 Kubikmeter Baggergut in eine vorhandene Verklappungsstelle eingebracht werden. „Borkum Riff“, ca. 10 km nordwestlich vor der Insel Borkum, ist Teil des EU-Vogelschutzgebietes V01, zu dem auch der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer gehört. Gibt es in den Niederlanden keine Klappstellen, ist es nur eine Kostenfrage der günstigen ortsnahen Entsorgung oder war es der unklare Grenzverlauf zwischen den Niederlanden und Deutschland? Die Frage ist zudem, ob das Baggergut aus dem Schifffahrtsweg der Ems belastet ist und wie die Auswirkungen auf das Sediment im Schutzgebiet sein werden. Warum wird das Baggergut nicht zumindest teilweise an Land deponiert, um als Rohstoff für etwaige Deicherhöhungen zu dienen? Naturschutz in Niedersachsen, business as usual!
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Das 10.000 Hektar große Meeresnaturschutzgebiet „Borkum Riff“ nordwestlich von Borkum ist Teil des EU-Vogelschutzgebietes V01 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ und damit Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Was dieser Schutzstatus in Wirklichkeit Wert ist, zeigen die Niederlande. Sie beabsichtigen Baggergut aus der Vertiefung der Außenems in diesem Schutzgebiet zu verklappen und haben einen entsprechenden Antrag beim Niedersächsischem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zur Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Borkum Riff“ gestellt. Die Verklappung würde Auswirkungen auf das Meeressediment und deren Bewohner in diesem Schutzgebiet haben. Naturschutz also wieder einmal nur auf dem Papier? Genehmigungsvoraussetzung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz ist das „überwiegende öffentlichen Interesse“, wenn die Versagung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und wenn die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Das überwiegende öffentliche Interesse ist in einem EU-Vogelschutzgebiet aber der Naturschutz, nicht die Baggergutentsorgung. Nördlich des Schutzgebietes wurde 2015 der riesige Offshore-Windpark „Borkum-Riffgrund“ mit 78 Anlagen in Betrieb genommen. Verfügen die Niederlande zudem nicht über ausreichend eigene Verklappungsgebiete vor ihrer Küste außerhalb von Schutzgebieten?
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europaticker, 12. Februar 2016:
Vielzahl von Fahrwasserausbauten und anderen anthropogenen Änderungen im Ems-Ästuar machen Sorgen
Niederlande wollen im Naturschutzgebiet „Borkum Riff“ Baggergut verklappen
Die Niederlande haben durch ihre Wasserbaubehörde Rijkswaterstaat (RWS) beim Niedersächsischem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) einen Antrag zur Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Borkum Riff“ gestellt. In dieser Verordnung wird insbesondere das Verbot der Verklappung von Baggergut geregelt. Das niedersächsische Naturschutzgebiet Borkum Riff liegt in der 12-Seemeilen-Zone der Nordsee im Bereich der Mündung der Ems in die offene Nordsee. Es befindet sich etwa 20 km nordwestlich der ostfriesischen Insel Borkum im Bereich Ballonplate und Geldsackplate und damit direkt am Gebiet des hier nicht endgültig festgestellten Grenzverlaufs zwischen Deutschland und den Niederlanden (Ems-Dollart-Vertrag).
Borkumriff war von 1875 bis 1988 eine Feuerschiffsposition ca. 30 Kilometer nordwestlich der Insel Borkum in einem der Hauptschifffahrtswege der Deutschen Bucht. Die eingesetzten Schiffe hatten während des aktiven Einsatzes auf dieser Position die Bezeichnung Feuerschiff Borkumriff.
Hintergrund des RWS-Antrags ist der vom niederländischen Minister für Infrastruktur und Umwelt im September 2014 gefasste Trassenbeschluss zum Ausbauvorhaben „Verbesserung Fahrrinne Eemshaven – Nordsee 2015“. Das oberste Verwaltungsgericht der Niederlande hatte den Trassenbeschluss mit Urteil vom 5. August 2015 im Wesentlichen bestätigt.
Das Vorhaben wird auf Basis einer „Verbalnote“ von 2008 zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Ems-Dollart-Vertrages nach niederländischen Rechtsvorschriften durchgeführt. Allerdings ist für die beantragten Klappstellen mit den Bezeichnungen P0 und P4, die nordwestlich von Borkum liegen, ein Befreiungsantrag beim NLWKN notwendig. RWS beantragt während der Ausbauphase 2.050.000 Kubikmeter an P0 und 250.000 Kubikmeter an P4 zu verklappen. An beiden Orten soll Sand verklappt werden.
Die Landesregierung merkt zu diesem Projekt an, dass durch die Vielzahl von Fahrwasserausbauten und anderen anthropogenen Änderungen im Ems-Ästuar, deren Wirkungen sich überlagern und auch gegenseitig beeinflussen können, eine hinreichende Wirkungsprognose immer schwieriger wird. Gleichzeitig nimmt der Aufwand an Unterhaltungsbaggerungen zu.
Aus diesem Grund hat der NLWKN schon in seiner Stellungnahme zum niederländischen Verfahren ein gemeinsames deutsch-niederländisches Sedimentmanagement gefordert, das deutlich über die gegenwärtig von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) und den niederländischen Behörden durchgeführten Untersuchungen zur Baggergutunterbringung in der Außenems hinausgehen sollte. Dieser Aspekt wird von der Landesregierung weiter verfolgt, um auch das vorhandene Wissen der niedersächsischen Fachbehörden mit einzubringen.
Für das Befreiungsverfahren sind folgende Aspekte wichtig:
– Befreiungen von der Naturschutzgebietsverordnung können grundsätzlich gewährt werden und richten sich nach den Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, § 67). Alternativen sind zu prüfen.
– Dazu ist bei der zuständigen Naturschutzbehörde (in diesem Fall: NLWKN) ein Antrag vorzulegen.
– Für den Antrag ist gemäß Niedersächsischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG, § 38) in Verbindung mit § 63 BNatSchG ein Befreiungs-/Beteiligungsverfahren erforderlich.
– In diesem Verfahren, das sich an die anerkannten Naturschutzvereinigungen richtet, ist diesen die Gelegenheit zur Einsicht in die einschlägigen Gutachten zu gewähren.
– Die in diesem Fall üblicherweise vorgesehene Beteiligungsfrist gemäß § 38 Abs.4 NAGBNatSchG beträgt 1 Monat nach Übersendung der Unterlagen.
– Danach erfolgt eine Entscheidung über diesen Antrag durch die zuständige Behörde.
erschienen am: 2016-02-12 im europaticker