Wie wenig der seit 1986 bestehende Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer („Weltnaturerbe“) in den Köpfen der Tourismusmacher angekommen ist, zeigt die folgende Bekanntmachung der Tourist–Information des Kurvereins Nordseeheilbad Esens-Bensersiel e.V. im Internet
Lichter- und Brückenfest
13.08.2013 Liebe Gäste, wir laden Sie ganz herzlich zu unserem diesjährigen Lichter- und Brückenfest ein. Den ganzen Tag bieten wir Ihnen ein tolles Programm mit Live Musik, Kinderunterhaltung, Laternenumzug und Feuerwerk.
Gegen ein „Brückenfest“ zur Urlauberunterhaltung ist sicher nichts einzuwenden. Aber seit Jahren werden im Küstenbadeort Bensersiel (und nicht nur hier) jährlich Feuerwerke zur Touristenbespaßung durchgeführt, die weit in die benachbarten Schutzzonen des Nationalparks, der auch EU-Vogelschutzgebiet ist, hineinwirken. Die kilometerweiten sichtbaren Lichtblitze und Detonationen der Feuerwerkskörper vertreiben weiträumig streng geschützte Vogelarten aus den Rastgebieten des angrenzenden Großschutzgebietes. Das ist nach dem Nationalparkgesetz verboten. Störungen von Tierarten, auch ganz ohne den Schutzstatus eines Nationalparks, können unter Umständen nach dem Bundesnaturschutzgesetz sogar als Straftat verfolgt werden (§§ 44, 69, 71 des Bundesnaturschutzgesetzes). Der Nationalparkverwaltung ist das Problem ebenfalls seit Jahren bekannt, nur es ändert sich nichts. Ein Argument der Verwaltung ist, dass die Feuerwerke ja außerhalb der Nationalparkflächen abgebrannt werden. Dem Vernehmen nach will die Nationalparkverwaltung aber das lange bekannte Problem, das nicht nur auf Bensersiel beschränkt ist, nun mit den Fremdenverkehrsverbänden erörtern. Bensersiels Kurdirektor Frank Braatz erklärte auf telefonische Anfrage des Wattenrates, dass eine ordnungsrechtliche Genehmigung des Feuerwerkes durch den Landkreis Wittmund vorläge und für ihn damit die rechtlichen Bestimmungen erfüllt seien…
Anzeiger für Harlingerland, Wittmund, 15. August 2013, S. 5: „[…] Höhepunkt des Abends war im wahrsten Wortsinn das große Feuerwerk über der Hafenkulisse. „Wir sind mit der Resonanz angesichts des Wetters sehr zufrieden“, zog Kurdirektor Frank Braatz ein positives Fazit.
Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NwattNPG)
§ 6
In der Ruhezone verbotene Handlungen
(1) In der Ruhezone sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. […]
(2) Zur Vermeidung von Störungen und Gefährdungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten,
1. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,2. wild lebende Tiere zu stören oder diese an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten aufzusuchen, zu fotografieren oder zu filmen, […]
§ 12
In der Zwischenzone verbotene Handlungen
(1) In der Zwischenzone gelten die Verbote des § 6 entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. […]
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#edit 24. August 2013: Die entsprechende Presseinformation zum Feuerwerk in Bensersiel wurde nicht gedruckt. Der Landkreis Wittmund als Genehmigungsbehöre des Feuerwerks in Bensersiel wurde ebenfalls angeschrieben und auf die rechtlichen Grundlagen hingewiesen, eine Antwort steht noch aus.