Es stinkt zum Himmel: Gülleausbringung auf gefrorenem Boden

Güllespritzer in Schneelandschaft: Middelsterborg/LK Leer, 10. Februar 2013

Alle Jahre wieder: Seit vielen Tagen haben wir Frost in Ostfriesland, der Boden ist gefroren. Das hält aber einige Bauern nicht davon ab, den Inhalt ihrer vollen Güllebehälter in Gülleanhänger umzupumpen und den Inhalt trotzdem auf die Ländereien zu versprühen. Auf dem gefrorenen Boden besteht nicht die Gefahr, dass die schweren landwirtschaftlichen Fahrzeuge einsinken und dann aufwändig wieder geborgen werden müssen. Das stinkt nicht nur zum Himmel, das Gülleausbringen ist bei diesen Witterungsverhältnissen schlicht verboten: Bei gefrorenem Boden oder geschlossener Schneelage darf auch nach dem 31. Januar die Gülle nicht ausgebracht werden.

Holtgast/LK Wittmund, 13. Februar 2013: Gülleausbringung auf gefrorenem Boden an einem Gewässer

Der Boden kann diese Nährstoffe gar nicht aufnehmen; es besteht die Gefahr, dass die Gülle bei späterem Regen in Oberflächengewässer gespült wird. Gewässerverunreinigung ist eine Straftat. Zudem können Landwirte ihre EU-Subventionen verlieren, wenn sie Gülle unsachgemäß ausbringen. Das ist einigen Bauern augenscheinlich egal, sozusagen und im wahrsten Sinne des Wortes scheißegal.

Gülle auf verschneiten Gänserastplätzen: Middelsterborg/LK Leer, 10.Febr. 2013

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Pressemitteilung vom 30.01.2013

Stickstoff: Gesetzliche Sperrfrist endet am 31. Januar

Keine Düngung bei geschlossener Schneedecke und gefrorenem Boden

Ab Anfang Februar können Landwirte wieder stickstoffhaltige Dünger auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen. Am 31. Januar endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist, so die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Pressemitteilung. Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt. Betroffen von der Sperrfrist sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Sie dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. Auch nach dem 31. Januar ist zu beachten, dass der Boden bei der Düngung aufnahmefähig sein muss. Deshalb dürfen bei Wassersättigung des Bodens, geschlossener Schneedecke oder dauerhaft gefrorenem Boden weder Gülle noch andere Düngemittel ausgebracht werden. Verstöße gegen die Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und führen zu Abzügen bei den EU-Betriebsprämien. Ausgenommen von der Sperrfrist ist Stallmist. Dessen Stickstoff ist organisch gebunden und kann nicht ausgewaschen werden. Erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, wird er in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.

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