Gänsejagd an der Ems: Erneut Verstöße gegen Jagdrecht am Naturschutzgebiet „Petkumer Deichvorland“ bei Emden – Nebeljäger ohne Hund auf Gänsejagd – Wattenrat erstattet Anzeige

Verbotene Gänsejagd im Nebel: zwei Jäger, drei Zeugen und ein Fotograf, aber kein Jagdhund

„Alle Jahre wieder“: Mitarbeiter des Wattenrates Ostfriesland und der Gänsewacht beobachteten am 24. November zwei Gänsejäger, die bei starkem Nebel und Sichtweiten von nur 30 Metern ohne einen Jagdhund binnendeichs am Naturschutzgebiet „Petkumer Deichvorland“ auf Gänsejagd waren. Sie führten Gänse-Lockattrappen mit, aber nicht den vorgeschriebenen Jagdhund. Die Jagd bei diesen Sichtverhältnissen ist nach der Bundesjagdzeitenverordnung (Verordnung über die Jagdzeiten, §1, Abs.3) verboten, weil dann die verschiedenen Gänsearten, jagdbar oder nicht jagdbar, nicht sicher unterschieden werden können. Zudem ist zur Gänsejagd ein Jagdhund mitzuführen (Landesjagdgesetz, §4).

Die Jäger wurden von einem Wattenrat-Mitarbeiter, der sich auf seine Fotodokumente und weitere Zeugen der Gänsewacht berufen kann, zur Anzeige gebracht. Seit Jahren werden von einem Wattenrat-Mitarbeiter und Gänsewacht-Beobachtern jagdliche Verstöße von Wasservogeljägern im oder am Naturschutzgebiet und EU-Vogelschutzgebiet dokumentiert. Alle bisherigen Anzeigen gegen Jagdverstöße, auch Strafanzeigen gegen den Abschuss von nicht jagdbaren geschützten Arten, verliefen im Sande. Sie wurden von der Stadt Emden als Untere Jagdbehörde nicht verfolgt oder von der Staatsanwaltschaft Aurich mit nicht nachvollziehbaren Begründungen eingestellt. Der Wattenrat geht von einer Jagd-Kumpanei aus, die bis in die Behördenspitzen reicht und die Jäger schützt.

Am NSG "Petkumer Deichvorland": Durch Gänsejäger aufgeschreckte Blässgänse, 24. Nov. 2012, 08:59 Uhr

Die Jagd auf Wasservögel ist im und am Schutzgebiet zulässig, von Nichtjägern darf der Bereich des Schutzgebietes in weiten Teilen aus Naturschutzgründen aber nicht betreten werden.

Namentlich

Namentlich bekannte Nebeljäger mit Lockattrappen

§1 (3) der Bundesjagdzeitenverordnung (Verordnung über die Jagdzeiten):

„(3) Die in Absatz 1 festgesetzten Jagdzeiten umfassen nur solche Zeiträume einschließlich Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für einen Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.“

§ 4 des Niedersächsisches Jagdgesetzes:

„§ 4 Jagdhunde
(1) Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.

(2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden. […]“

Linksammlung Wasservogeljagd Ems: http://www.wattenrat.de/tag/wasservogeljagd/

Mehr zur aktuellen verbotenen Nebeljagd auf Gänse an der Ems auch unter http://www.gaensewacht.de/ mit der „Gans-Guevara“:

Fotobearbeitung (C): www.gaensewacht.de

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