„Energiewende“: gemeinsame Sache von Naturschutzverbänden und Netzbetreibern

"Energiewende" oder Profit für wenige Betreiber? Wind"park" Westerholt, LK Wittmund, im Hintergrund das Turbinenfeld Utgast/LK Wittmund

Die großen  Naturschutzverbände, wenn man sie denn noch so nennen kann, setzen sich inzwischen für den vehementen Ausbau der Windenergie im Lande ein, treten als Ökostromanbieter auf und machen nun auch gemeinsame Sache mit dem Netzbetreiber TenneT aus den Niederlanden und Deutschland. Die „üblichen Verdächtigen“ Umweltverbände wollen erklärtermaßen die „Energiewende“ zusammen TenneT  beschleunigen, so, als ob dies ihre Aufgabe, ihr „Kerngeschäft“ wäre.

Die Umweltverbände sind aber vor allem Naturschutzverbände, in Deutschland „anerkannte Vereinigungen“ nach dem Bundesnaturschutzgesetz, wie der BUND, Teil von „Friends of the Earth“, oder der NABU, Partner von „BirdLife“, mit dabei auch die notorische „Deutsche Umwelthilfe“ (DUH) als Spendensammel- und Verteilorganisation der deutschen Naturschutzverbände.

Was also motiviert die „Naturschutz“verbände, sich für den industriellen Netzausbau mit gravierenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft einzusetzen?  Wie viel „Naturschutz“ ist in diesen Verbänden tatsächlich noch drin, oder sind sie nur noch ausschließlich betriebswirtschaftlich geleitete „Wohlfühlverbände“ für das gute Umweltgewissen einer weitgehend unkritischen Mitgliederklientel?

Pressemitteilung der TenneT (Auszug), die vollständige Pressemitteilung ist hier zu lesen:PM-Netzausbau-und-Naturschutz

10. Nov. 2011

Neue Stromleitungen: Netzbetreiber und Umweltverbände tretengemeinsam für Netzausbau ein

TenneT unterzeichnet Europäische Netzerklärung zu Netzausbau und Naturschutz Stromnetzbetreiber, darunter der niederländisch-deutsche Übertragungsnetzbetreiber TenneT, und Umweltverbände wollen beim Ausbau des Stromnetzes in Europa eng zusammenarbeiten und die Energiewende in Deutschland beschleunigen. Diese besondere Kooperation war heute Thema der European Grid Conference, zu der die Renewables-Grid-Initiative und die Smart Energy for Europe Platform in Brüssel eingeladen haben. Im Beisein von EU-Energiekommissar Günther Oettinger unterzeichneten die wichtigsten europäischen Netzbetreiber und Umweltorganisationen heute die „Europäische Netzerklärung zu Netzausbau und Naturschutz“.

Mehr zum Thema auch unter renewables-grid.eu

Auszug aus der Anlage .pdf:

„Zusatzinformationen:

Weitere Organisationen werden eingeladen, die Europäische Netzerklärung zu unterschreiben. Die Liste der Unterzeichner wird im Internet laufend aktualisiert. Zu den Erstunterzeichnern gehören:

• Übertragungsnetzbetreiber: Elia (Belgien), National Grid (Großbritannien), REE (Spanien), RTE (Frankreich), Statnett (Norwegen), Swissgrid (Schweiz), TenneT (Niederlande), Terna (Italien), 50Hertz (Deutschland)

• Umweltschutzverbände: BirdLife Europe [Anm.: Der NABU ist deutscher Partner von BirdLife], Deutsche Umwelthilfe, Friends of the Earth Europe [Anm.: der BUND ist deutscher Partner von Friends of the Earth], Friends of the Earth Scotland, Germanwatch, Global Nature Fund, Greenpeace Europe [Anm.: „Greenpeace Energy“ ist ein großer Ökostromanbieter], Natuur en Milieu, the Royal Society for the Protection of Birds, WWF

• Weitere Unterzeichner: Bellona Foundation, European ClimateFoundation, Friends of the Supergrid, SEFEP, Zero“

 

Bundesnaturschutzgesetz, § 63 Mitwirkungsrechte

 (1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,

3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,

4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

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